Artikel 1 RL 71/320/EWG

(1) Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Fahrzeuge, die der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.

Die Fahrzeugklassen werden in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG definiert.

(2) In der Klasse M gelten Gelenkfahrzeuge, die aus 2 voneinander nicht trennbaren, aber gelenkig miteinander verbundenen Teilen bestehen, als ein einziges Fahrzeug.

(3) Bei Fahrzeugen der Klasse N gelten als beförderte Güter auch Ausrüstungen und Einrichtungen besonderer Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Personen bestimmt sind (Kranfahrzeuge, Werkstattfahrzeuge, Reklamefahrzeuge usw.).

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