Artikel 1 RL 71/320/EWG
(1) Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Fahrzeuge, die der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG entsprechen.
Die Fahrzeugklassen werden in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG definiert.
- a)
-
Klasse M: Zur Personenbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern oder mit 3 Rädern und einem Gesamtgewicht, das 1 t überschreitet:
- —
-
Klasse M1: Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die außer dem Führersitz über höchstens 8 Sitzplätze verfügen;
- —
-
Klasse M2: Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die außer dem Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtgewicht 5 t nicht übersteigt;
- —
-
Klasse M3: Zur Personenbeförderung bestimmte Fahrzeuge, die außer dem Führersitz über mehr als 8 Sitzplätze verfügen und deren Gesamtgewicht 5 t übersteigt;
- b)
-
Klasse N: Zur Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern oder 3 Rädern und einem Gesamtgewicht, das 1 t übersteigt:
- —
-
Klasse N1: Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt;
- —
-
Klasse N2: Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, aber nicht mehr als 12 t beträgt;
- —
-
Klasse N3: Zur Güterbeförderung bestimmte Fahrzeuge, deren Gesamtgewicht 12 t übersteigt;
- c)
-
Klasse O: Anhänger (einschließlich Sattelanhänger):
- —
-
Klasse O1: Anhänger, deren Gesamtgewicht 0,75 t nicht übersteigt;
- —
-
Klasse O2: Anhänger, deren Gesamtgewicht 0,75 t übersteigt, aber nicht mehr als 3,5 t beträgt;
- —
-
Klasse O3: Anhänger, deren Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, das aber nicht mehr als 10 t beträgt;
- —
-
Klasse O4: Anhänger, deren Gesamtgewicht 10 t übersteigt.
(2) In der Klasse M gelten Gelenkfahrzeuge, die aus 2 voneinander nicht trennbaren, aber gelenkig miteinander verbundenen Teilen bestehen, als ein einziges Fahrzeug.
(3) Bei Fahrzeugen der Klassen M und N ist bei einer Sattelzugmaschine das für die Einteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtgewicht das Gewicht der betriebsbereiten Sattelzugmaschine, vermehrt um die zulässige vom Sattelanhänger auf die Sattelzugmaschine übertragene Last sowie gegebenenfalls um das zulässige Gewicht der Ladung der Sattelzugmaschine selbst.
(3) Bei Fahrzeugen der Klasse N gelten als beförderte Güter auch Ausrüstungen und Einrichtungen besonderer Fahrzeuge, die nicht zur Beförderung von Personen bestimmt sind (Kranfahrzeuge, Werkstattfahrzeuge, Reklamefahrzeuge usw.).
(5) Bei Sattelanhängern der Klasse O ist das für die Einteilung des Fahrzeugs geltende Gesamtgewicht die Achslast oder die Summe der Achslasten des mit dem zulässigen Gewicht der Ladung belasteten und aufgesattelten Sattelanhängers.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.