Präambel RL 71/320/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung folgender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.
Die harmonisierten Vorschriften sollen die Verkehrssicherheit auf dem gesamten Territorium der Gemeinschaft gewährleisten —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 160 vom 18. 12. 1969, S. 7.
- (2)
ABl. Nr. C 100 vom 1. 8. 1969, S. 13.
- (3)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
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