ANHANG I RL 71/320/EWG
Begriffsbestimmungen, Bau- und Einbauvorschriften, Beantragung und Erteilung der EG-Typgenehmigung, Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigung, Übereinstimmung der Produktion
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet/bedeuten:1.1 Fahrzeugtyp hinsichtlich der Bremsanlage Fahrzeuge, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht nennenswert voneinander unterscheiden:1.1.1 Bei Kraftfahrzeugen1.1.1.1 Fahrzeugklasse nach Artikel 1 dieser Richtlinie
1.1.1.2 Gesamtmasse nach Absatz 1.14
1.1.1.3 Achslastverteilung
1.1.1.4 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
1.1.1.5 Bremsanlage anderer Bauart, insbesondere Vorhandensein oder Fehlen der Ausrüstung für das Bremsen eines Anhängers
1.1.1.6 Zahl und Anordnung der Achsen
1.1.1.7 Motortyp
1.1.1.8 Anzahl und Übersetzungen der Getriebegänge
1.1.1.9 Übersetzung(en) der Antriebsachse(n)
1.1.1.10 Reifenabmessungen
1.1.2 Bei Anhängern1.1.2.1 Fahrzeugklasse im Sinne von Artikel 1 dieser Richtlinie
1.1.2.2 Gesamtmasse nach 1.14
1.1.2.3 Achslastverteilung
1.1.2.4 Bremsanlage anderer Bauart
1.1.2.5 Zahl und Anordnung der Achsen
1.1.2.6 Reifenabmessungen
1.1.1.1 Fahrzeugklasse nach Artikel 1 dieser Richtlinie
1.1.1.2 Gesamtmasse nach Absatz 1.14
1.1.1.3 Achslastverteilung
1.1.1.4 Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
1.1.1.5 Bremsanlage anderer Bauart, insbesondere Vorhandensein oder Fehlen der Ausrüstung für das Bremsen eines Anhängers
1.1.1.6 Zahl und Anordnung der Achsen
1.1.1.7 Motortyp
1.1.1.8 Anzahl und Übersetzungen der Getriebegänge
1.1.1.9 Übersetzung(en) der Antriebsachse(n)
1.1.1.10 Reifenabmessungen
1.1.2.1 Fahrzeugklasse im Sinne von Artikel 1 dieser Richtlinie
1.1.2.2 Gesamtmasse nach 1.14
1.1.2.3 Achslastverteilung
1.1.2.4 Bremsanlage anderer Bauart
1.1.2.5 Zahl und Anordnung der Achsen
1.1.2.6 Reifenabmessungen
1.2 Bremsanlage die Gesamtheit der Teile, deren Aufgabe es ist, die Geschwindigkeit eines fahrenden Fahrzeugs zu verringern oder es zum Stillstand zu bringen oder es im Stillstand zu halten, wenn es bereits hält; diese Aufgaben sind im nachstehenden Punkt 2.1.2 aufgeführt. Die Bremsanlage besteht aus der Betätigungseinrichtung, der Übertragungseinrichtung und der eigentlichen Bremse;
1.3 Abstufbare Bremsung eine Bremsung, bei der innerhalb des normalen Betätigungsbereichs der Bremsanlage, und zwar sowohl beim Anlegen als auch beim Lösen der Bremsen,- —
der Fahrer die Bremskraft zu jedem Zeitpunkt durch Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung erhöhen oder verringern kann;
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die Bremskraft im gleichen Sinne wie die Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung wirkt (gleichförmige Wirkung);
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eine hinreichende Feinabstufung der Bremskraft leicht möglich ist;
der Fahrer die Bremskraft zu jedem Zeitpunkt durch Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung erhöhen oder verringern kann;
die Bremskraft im gleichen Sinne wie die Einwirkung auf die Betätigungseinrichtung wirkt (gleichförmige Wirkung);
eine hinreichende Feinabstufung der Bremskraft leicht möglich ist;
1.4 Betätigungseinrichtung den Teil, den der Fahrer (oder im Fall von einigen Anhängern ggf. der Beifahrer) unmittelbar betätigt, um die zur Bremsung erforderliche Energie zu steuern oder auf die Übertragungseinrichtung aufzubringen. Diese Energie kann die Muskelkraft des Fahrers oder eine andere vom Fahrer gesteuerte Energiequelle oder gegebenenfalls die Bewegungsenergie des Anhängers oder eine Kombination dieser verschiedenen Energiearten sein;
1.5 Übertragungseinrichtung die Gesamtheit der Teile, die zwischen der Betätigungseinrichtung und der Bremse angeordnet sind und diese miteinander verbinden. Die Übertragungseinrichtung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder gemischt sein. Wenn die Bremsung durch eine Energiequelle erreicht oder unterstützt wird, die unabhängig vom Fahrer, aber von ihm gesteuert ist, ist der Energievorratsbehälter ein Teil der Übertragungseinrichtung;
1.6 Bremse die Einrichtung, in der die sich der Bewegung des Fahrzeugs entgegensetzenden Kräfte erzeugt werden. Sie kann eine Reibungsbremse sein (wenn die Kräfte durch Reibung zwischen zwei zum Fahrzeug gehörenden Teilen, die sich gegeneinander bewegen, erzeugt werden), eine elektrische Bremse (bei der die Kräfte aus der elektromagnetischen Wirkung zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden, sich aber nicht berührenden, zum Fahrzeug gehörenden Teilen entstehen), eine Flüssigkeitsbremse (bei der sich die Kräfte durch die Wirkung einer Flüssigkeit entwickeln, die sich zwischen zwei sich gegeneinander bewegenden, zum Fahrzeug gehörenden Teilen befindet) oder eine Motorbremse (bei der die Kräfte aus der regelbaren Erhöhung der auf die Räder übertragenen Bremswirkung des Motors entstehen);
1.7 Verschiedenartige Bremsanlagen Bremsanlagen, die untereinander grundlegende Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die folgenden sein:1.7.1 Bauteile mit unterschiedlichen Merkmalen;
1.7.2 Anlagen, bei denen ein Teil aus unterschiedlichen Werkstoffen besteht oder deren Teile eine voneinander abweichende Form oder Größe besitzen;
1.7.3 Anlagen, bei denen die Teile verschiedenartig kombiniert sind;
1.8 Teil einer Bremsanlage einen der Teile, die zusammen die vollständige Bremsanlage bilden;
1.9 Durchgehende Bremsung die Bremsung von Fahrzeugkombinationen mit einer Einrichtung, die folgende Merkmale aufweist:1.9.1 eine einzige Betätigungseinrichtung, die vom Fahrersitz aus mit einer einzigen Bewegung abstufbar betätigt wird;
1.9.2 die zur Bremsung der Fahrzeuge erforderliche Energie wird von ein und derselben Energiequelle geliefert (die die Muskelkraft des Fahrers sein kann);
1.9.3 die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig abgestimmte Bremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge unabhängig von ihrer gegenseitigen Lage;
1.10 Halbdurchgehende Bremsung die Bremsung von Fahrzeugkombinationen mit einer Einrichtung, die folgende Merkmale aufweist:1.10.1 eine einzige Betätigungseinrichtung, die vom Fahrersitz aus mit einer einzigen Bewegung abstufbar betätigt wird;
1.10.2 die zur Bremsung der miteinander verbundenen Fahrzeuge erforderliche Energie wird von zwei getrennten Energiequellen geliefert (von denen die eine die Muskelkraft des Fahrers sein kann);
1.10.3 die Bremsanlage bewirkt die gleichzeitige oder richtig abgestimmte Bremsung der einzelnen miteinander verbundenen Fahrzeuge unabhängig von ihrer gegenseitigen Lage;
1.11 Selbsttätige Bremsung die Bremsung, bei der bei einer Trennung der miteinander verbundenen Fahrzeuge, auch infolge Abreißens einer Verbindungseinrichtung, eine selbsttätige Bremsung des oder der Anhänger erfolgt, ohne daß die Bremswirkung des restlichen Teils der miteinander verbundenen Fahrzeuge aufgehoben wird;
1.12 Auflaufbremsung die Bremsung, bei der die durch Auflaufen des Anhängers an das Zugfahrzeug entstehenden Kräfte ausgenützt werden;
1.13 Beladenes Fahrzeug — falls nichts anderes angegeben ist — das bis zu seiner Gesamtmasse belastete Fahrzeug;
1.14 Gesamtmasse die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse (diese kann höher sein als die „zulässige Gesamtmasse” ;1.14.1 Achslastverteilung die Verteilung der Schwerkraftwirkung auf die Masse des Fahrzeugs und/oder seines Inhalts auf die Achsen;
1.14.2 Rad-/Achslast die vertikale statistische Reaktion (Kraft) der Fahrbahn im Kontaktbereich des Rads (der Räder) der Achse;
1.14.3 Maximale stationäre Rad-/Achslast die stationäre Rad-/Achslast bei beladenem Fahrzeug;
1.15 Hydraulische Bremsanlage mit gespeicherter Energie eine Bremsanlage, bei der durch eine unter Druck stehende Hydraulikflüssigkeit Energie zugeführt wird, die in einem oder mehreren Hydrospeichern gespeichert wird; diese werden von einer oder mehreren Druckpumpen gespeist, welche jeweils mit einer Einrichtung zur Begrenzung des Drucks auf einen Höchstwert versehen sind. Dieser Wert muß vom Hersteller angegeben werden;
1.16 Anhänger der Klassen O3 und O41.16.1 Sattelanhänger ein gezogenes Fahrzeug, dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Beladung) hinter dem Massenschwerpunkt des Fahrzeugs angeordnet ist (sind) und das mit einer Verbindungseinrichtung ausgerüstet ist, die die Übertragung horizontaler und vertikaler Kräfte zum Zugfahrzeug ermöglicht;
1.16.2 Anhänger mit Drehschemellenkung ein gezogenes Fahrzeug mit mindestens zwei Achsen und einer Zugeinrichtung, die vertikal (zum Anhänger) beweglich ist und die Richtung der Vorderachse(n) steuert, aber keine nennenswerte statische Last auf das Zugfahrzeug überträgt;
1.16.3 „Zentralachsanhänger” ein gezogenes Fahrzeug mit einer Zugeinrichtung, die nicht senkrecht (zum Anhänger) bewegt werden kann und dessen Achse(n) (bei gleichmäßiger Beladung) nahe am Massenschwerpunkt des Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), daß nur eine geringe statische vertikale Last von nicht mehr als 10 % der Last, die der Gesamtmasse des Anhängers entspricht oder von nicht mehr als 1000 daN (je nachdem, welcher Wert kleiner ist) auf das Zugfahrzeug übertragen wird;
1.17 Dauerbremsanlage(1) eine zusätzliche Bremsanlage, mit der eine Bremswirkung über eine lange Zeitdauer ohne einen merklichen Abfall erzielt und aufrechterhalten werden kann. Der Begriff „Dauerbremsanlage” gilt für die gesamte Anlage einschließlich der Betätigungseinrichtung;1.17.1 Unabhängige Dauerbremsanlage eine Dauerbremsanlage, deren Betätigungseinrichtung von derjenigen der Betriebsbremsanlage und anderer Bremsanlagen getrennt ist;
1.17.2 Integrierte Dauerbremsanlage(2) eine Dauerbremsanlage, deren Betätigungseinrichtung mit derjenigen der Betriebsbremsanlage so zugesammengefaßt ist, daß durch die kombinierte Betätigungseinrichtung sowohl die Dauerbremsanlage als auch die Betriebsbremsanlage gleichzeitig oder in geeignet abgestimmter Weise betätigt werden;
1.17.3 Kombinierte Dauerbremsanlage eine integrierte Dauerbremsanlage mit zusätzlicher Abschalteinrichtung, die es ermöglicht, daß mit der kombinierten Betätigungseinrichtung allein die Betriebsbremsanlage betätigt wird;
1.18 Überlandbus ein Fahrzeug, das für den Zwischenortsverkehr ausgelegt und ausgerüstet ist; er verfügt über kein besonderes Stehplatzangebot, jedoch können über kurze Strecken im Mittelgang stehende Fahrgäste befördert werden;
1.19 Fernreisebus ein Fahrzeug, das für Fernfahrten ausgelegt und ausgerüstet ist; er gewährleistet einen gewissen Komfort für sitzende Fahrgäste und befördert keine stehenden Fahrgäste;
1.20 Automatischer Blockierverhinderer Siehe Anhang X Punkt 2.1.
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- BAU- UND EINBAUVORSCHRIFTEN
2.1 Allgemeines2.1.1 Bremsanlage2.1.1.1 Die Bremsanlage muß so beschaffen und eingebaut sein, daß das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
2.1.1.2 Insbesondere muß die Bremsanlage so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungswirkungen standhält.
2.1.1.3 Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.
2.1.2 Anforderungen an die Bremsanlage Die in Punkt 1.2 beschriebene Bremsanlage muß folgende Anforderungen erfüllen:2.1.2.1 Betriebsbremsanlage Die Betriebsbremsanlage muß bei allen Geschwindigkeiten und Belastungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen. Ihre Wirkung muß abstufbar sein. Der Fahrer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkanlage zu nehmen.
2.1.2.2 Hilfsbremsanlage Die Hilfsbremsanlage muß das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb eines angemessenen Anhaltewegs ermöglichen, wenn die Betriebsbremsanlage versagt. Die Bremsbetätigung muß abstufbar sein. Der Fahrer muß die Bremsung von seinem Sitz aus erzielen können und dabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für diese Vorschrift wird angenommen, daß bei der Betriebsbremsanlage gleichzeitig nicht mehr als eine Störung auftreten kann.
2.1.2.3 Feststellbremsanlage Die Feststellbremsanlage muß es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Fahrer muß unter dem Vorbehalt der für Anhänger geltenden Vorschriften des Punktes 2.2.2.10 die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können. Die Druckluftbremsanlage des Anhängefahrzeugs und die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs dürfen gleichzeitig betätigt werden, sofern sich der Fahrer jederzeit davon überzeugen kann, daß die Feststellbremswirkung der Fahrzeugkombination, die allein durch die mechanische Wirkung der Feststellbremsanlage erzielt wird, ausreicht.
2.1.3 Druckluftverbindungen zwischen Kraftfahrzeugen und Anhängern2.1.3.1 Bei Druckluftbremsanlagen müssen die Druckluftverbindungen zum Anhänger aus zwei oder mehr Leitungen bestehen. Alle Vorschriften dieser Richtlinie müssen jedoch durch die Verwendung von nur zwei Leitungen in jedem Fall eingehalten werden. Nicht automatisch betätigte Absperrvorrichtungen sind nicht zulässig. Bei Sattelfahrzeugkombinationen sind die flexiblen Leitungen Bestandteil des Zugfahrzeugs. In allen anderen Fällen sind die flexiblen Leitungen Bestandteil des Anhängers.
2.1.1.1 Die Bremsanlage muß so beschaffen und eingebaut sein, daß das Fahrzeug bei betriebsüblicher Beanspruchung trotz der auftretenden Erschütterungen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
2.1.1.2 Insbesondere muß die Bremsanlage so beschaffen und eingebaut sein, daß sie den im Betrieb auftretenden Korrosions- und Alterungswirkungen standhält.
2.1.1.3 Bremsbeläge dürfen kein Asbest enthalten.
2.1.2.1 Betriebsbremsanlage Die Betriebsbremsanlage muß bei allen Geschwindigkeiten und Belastungszuständen und bei beliebiger Steigung und beliebigem Gefälle die Kontrolle der Fahrzeugbewegung sowie ein sicheres, schnelles und wirksames Anhalten des Fahrzeugs ermöglichen. Ihre Wirkung muß abstufbar sein. Der Fahrer muß die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können, ohne die Hände von der Lenkanlage zu nehmen.
2.1.2.2 Hilfsbremsanlage Die Hilfsbremsanlage muß das Anhalten des Fahrzeugs innerhalb eines angemessenen Anhaltewegs ermöglichen, wenn die Betriebsbremsanlage versagt. Die Bremsbetätigung muß abstufbar sein. Der Fahrer muß die Bremsung von seinem Sitz aus erzielen können und dabei mindestens mit einer Hand die Kontrolle über die Lenkanlage behalten. Für diese Vorschrift wird angenommen, daß bei der Betriebsbremsanlage gleichzeitig nicht mehr als eine Störung auftreten kann.
2.1.2.3 Feststellbremsanlage Die Feststellbremsanlage muß es ermöglichen, das Fahrzeug auch bei Abwesenheit des Fahrers in der Steigung und im Gefälle im Stillstand zu halten, wobei die bremsenden Teile durch eine Einrichtung mit rein mechanischer Wirkung in Bremsstellung festgehalten werden. Der Fahrer muß unter dem Vorbehalt der für Anhänger geltenden Vorschriften des Punktes 2.2.2.10 die Bremswirkung von seinem Sitz aus erzielen können. Die Druckluftbremsanlage des Anhängefahrzeugs und die Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs dürfen gleichzeitig betätigt werden, sofern sich der Fahrer jederzeit davon überzeugen kann, daß die Feststellbremswirkung der Fahrzeugkombination, die allein durch die mechanische Wirkung der Feststellbremsanlage erzielt wird, ausreicht.
2.1.3.1 Bei Druckluftbremsanlagen müssen die Druckluftverbindungen zum Anhänger aus zwei oder mehr Leitungen bestehen. Alle Vorschriften dieser Richtlinie müssen jedoch durch die Verwendung von nur zwei Leitungen in jedem Fall eingehalten werden. Nicht automatisch betätigte Absperrvorrichtungen sind nicht zulässig. Bei Sattelfahrzeugkombinationen sind die flexiblen Leitungen Bestandteil des Zugfahrzeugs. In allen anderen Fällen sind die flexiblen Leitungen Bestandteil des Anhängers.
2.2 Eigenschaften der Bremsanlagen2.2.1 Fahrzeuge der Klassen M und N2.2.1.1 Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muß die für die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage geltenden Bedingungen erfüllen.
2.2.1.2 Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, daß sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:2.2.1.2.1 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und vom Fahrer aus seiner normalen Fahrhaltung leicht erreichbare Betätigungseinrichtungen vorhanden sein. Bei allen Fahrzeugklassen mit Ausnahme von M2 und M3 müssen alle Bremsbetätigungseinrichtungen (mit Ausnahme der Betätigungseinrichtung der Dauerbremsanlage) so ausgelegt sein, daß sie beim Loslassen voll in die Lösestellung zurückkehren. Diese Forderung gilt nicht für die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage (oder den entsprechenden Teil einer kombinierten Betätigungseinrichtung), wenn sie in der betätigten Stellung mechanisch verriegelt ist.
2.2.1.2.2 Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß von der Feststellbremsanlage getrennt sein.
2.2.1.2.3 Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und den verschiedenen Teilen der Übertragungseinrichtung nach einer bestimmten Betriebsdauer keine Veränderungen erleiden.
2.2.1.2.4 Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so muß die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, daß sie während der Fahrt betätigt werden kann. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn eine Hilfsbetätigungseinrichtung ein wenigstens teilweises Betätigen der Betriebsbremsanlage gemäß 2.1.3.6 des Anhangs II gestattet.
2.2.1.2.5 Bei Bruch eines Teiles außer den Bremsen (im Sinne von Punkt 1.6) oder den unter Punkt 2.2.1.2.7 angeführten Teilen oder bei irgendwelchen sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage (mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrats) muß es mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem nicht von der Störung betroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsanlage geltenden Bedingungen anzuhalten,
2.2.1.2.6 insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungs- und gemeinsame Übertragungseinrichtung haben.
2.2.1.2.7 Bestimmte Teile wie das Bremspedal, die Pedallagerung, der Hauptbremszylinder und sein(e) Kolben (bei hydraulischen Bremsanlagen), das Bremsventil (bei hydraulischen und/oder pneumatischen Bremsanlagen), die Verbindung zwischen Bremspedal und dem Hauptbremszylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben (bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremswellen der Bremsen werden als nicht störanfällig angesehen, vorausgesetzt, daß diese Teile ausreichend bemessen und für die Wartung leicht zugänglich sind sowie Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens den für andere wichtige Fahrzeugteile (wie z. B. für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen. Wenn durch den Ausfall eines dieser Teile das Fahrzeug nicht mehr mit einer Wirkung abgebremst werden kann, die mindestens gleich der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen ist, so muß dieses Teil aus Metall oder aus einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf bei normalem Betrieb der Bremsanlagen keine nennenswerte Verformung erfahren.
2.2.1.3 Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, daß sowohl die Betriebsbremsanlage als auch die Hilfsbremsanlage unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall, daß beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung eintritt.
2.2.1.4 Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:2.2.1.4.1 Eine ausreichende Anzahl Räder muß durch Betätigung der Betriebsbremsanlage noch gebremst werden können, unabhängig von dem Beladungszustand des Fahrzeugs.
2.2.1.4.2 Diese Räder sind so zu wählen, daß die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage den Vorschriften des Punktes 2.1.4 des Anhangs II entspricht.
2.2.1.4.3 Die vorgenannten Vorschriften gelten jedoch nicht für Sattelzugmaschinen, wenn die Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Sattelanhängers von der des Zugfahrzeugs unabhängig ist.
2.2.1.5 Wird eine andere Energie als die Muskelkraft des Fahrers verwendet, so genügt hierfür eine einzige Energiequelle (Hydraulikpumpe, Kompressor usw.), jedoch muß die Art des Antriebs dieser Energiequelle so sicher sein, wie dies praktisch möglich ist.2.2.1.5.1 Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtungen der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muß die Versorgung des vom Ausfall nicht betroffenen Teils weiterhin gesichert sein, soweit dies notwendig ist, um das Fahrzeug mit derjenigen Bremswirkung zum Stillstand zu bringen, die für Rest- und/oder Hilfsbremswirkung vorgeschrieben ist. Dies muß mittels Einrichtungen, die bei stehendem Fahrzeug leicht betätigt werden können, oder mittels selbsttätiger Einrichtungen erreicht werden.
2.2.1.5.2 Außerdem müssen die hinter dieser Einrichtung gelegenen Speichereinrichtungen auch bei Ausfall der Energiezufuhr nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage unter den in Punkt 1.2 des Anhangs IV Abschnitte A und B vorgeschriebenen Bedingungen es ermöglichen, daß das Fahrzeug bei der fünften Bremsbetätigung noch mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung angehalten werden kann.
2.2.1.5.3 Diese Vorschriften gelten jedoch für hydraulische Bremsanlagen mit gespeicherter Energie als erfüllt, wenn die Vorschriften von Punkt 1.2.2 des Anhangs IV Abschnitt C eingehalten werden.
2.2.1.6 Die Vorschriften der Punkte 2.2.1.2, 2.2.1.4 und 2.2.1.5 müssen erfüllt sein, ohne daß hierfür eine automatische Einrichtung verwendet wird, deren Ausfall dadurch unbemerkt bleiben könnte, daß normalerweise in Ruhestellung befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam werden.
2.2.1.7 Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.
2.2.1.8 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen angemessen verteilt sein. Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen darf die Bremskraft an bestimmten Achsen zur Vermeidung eines Blockierens der Räder oder Verglasens der Bremsbeläge selbsttätig auf Null verringert werden, wenn diese Achsen eine erheblich reduzierte Last tragen, vorausgesetzt, daß das Fahrzeug alle Wirkvorschriften nach Anhang II erfüllt.
2.2.1.9 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder einer Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.
2.2.1.10 Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern über ausreichend feste Teile ständig verbunden sind. Keine Bremsfläche darf von den Rädern durch Auskuppeln getrennt werden können; jedoch ist für die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage ein solches Auskuppeln bestimmter Bremsflächen zulässig, vorausgesetzt, daß das Auskuppeln nur vorübergehend, z. B. bei einem Gangwechsel, geschieht und die Betriebsbremsanlage oder die Hilfsbremsanlage die vorgeschriebene Bremswirkung beibehält. Ferner ist ein Auskuppeln zulässig bei der Feststellbremsanlage, vorausgesetzt, daß dies ausschließlich vom Fahrersitz aus über eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtheit wirksam werden kann(3).
2.2.1.11 Der Verschleiß der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsanlagen eine solche Wegreserve und erforderlichenfalls geeignete Ausgleichsmittel besitzen, damit bei Erwärmung der Bremsen oder nach Verschleiß der Bremsbeläge bis zu einem gewissen Grade eine wirksame Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.2.2.1.11.1 An den Bremsen der Betriebsbremsanlage muß die Verschleiß-Nachstelleinrichtung selbsttätig wirken. Der Einbau selbsttätiger Nachstelleinrichtungen ist jedoch nicht vorgeschrieben für Geländefahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie für die Hinterradbremsen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1. Selbsttätige Nachstelleinrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß nach Erwärmung und darauffolgender Abkühlung der Bremsen eine wirkungsvolle Bremsung noch gewährleistet ist. Insbesondere muß das Fahrzeug nach Durchführung der Bremsprüfung gemäß Anhang II Punkt 1.3 (Bremsprüfung Typ I) und Anhang II Punkt 1.4 (Bremsprüfung Typ II) oder Punkt 1.6 (Bremsprüfung Typ III) weiterhin in der Lage sein, normal zu fahren.
2.2.1.11.2 Der Bremsbelagverschleiß der Betriebsbremsanlage muß von außen oder von der Unterseite des Fahrzeugs leicht nachprüfbar sein, wobei lediglich die normalerweise mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werkzeuge oder Ausrüstungen verwendet werden dürfen; die leichte Nachprüfbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn geeignete Inspektionsöffnungen oder andere Mittel vorgesehen sind. Wahlweise sind auch akustische oder optische Vorrichtungen zulässig, die den auf seinem Sitz befindlichen Fahrer darauf hinweisen, daß die Bremsbeläge ausgewechselt werden müssen. Lediglich bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 ist für diese Nachprüfung ein Abmontieren der Vorder- und/oder Hinterräder zulässig.
2.2.1.12 Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung:2.2.1.12.1 müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein, daß eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsstands in den Behältern möglich ist, ohne daß diese geöffnet werden müssen; ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Fahrer einen unzureichenden Füllstand, der einen Ausfall der Bremsanlage zur Folge haben könnte, durch ein Warnzeichen anzeigt. Das einwandfreie Funktionieren dieser Warneinrichtung muß vom Fahrer leicht kontrolliert werden können;
2.2.1.12.2 muß der Ausfall eines Teils der hydraulischen Übertragungseinrichtung dem Fahrer durch eine rote Warnanzeige angezeigt werden, die spätestens bei Betätigung des Bremspedals aufleuchtet und so lange weiterleuchtet, wie der Ausfall andauert und die Zündung eingeschaltet ist. Eine rote Warnanzeige, die aufleuchtet, wenn der Bremsflüssigkeitsstand in den Vorratsbehältern unter den vom Hersteller angegebenen Wert fällt, ist jedoch zulässig. Die Warnanzeige muß auch am Tag sichtbar sein; die Signale der Warnanzeige müssen vom Fahrer leicht vom Fahrersitz aus wahrgenommen werden können. Der Ausfall eines Teils der betreffenden Einrichtung darf nicht den völligen Ausfall der Wirkung der betreffenden Bremsanlage zur Folge haben;
2.2.1.12.3 muß die Art der in der hydraulischen Übertragungseinrichtung verwendeten Bremsflüssigkeit nach der ISO-Norm 9128-1987 angegeben sein. Das in Frage kommende Symbol entsprechend Bild 1 oder 2 muß sichtbar und unverwischbar innerhalb eines Bereichs von 100 mm Abstand von den Einfüllstutzen angebracht sein; die Hersteller dürfen zusätzliche Angaben anbringen.
2.2.1.13 Jedes Fahrzeug, das eine mit einem Energiespeicher betriebene Betriebsbremsanlage aufweist, muß — falls eine Betriebsbremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich ist — außer mit einem etwa vorhandenen Manometer mit einer optisch oder akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt, daß die gespeicherte Energie in irgendeinem Teil der Anlage auf einen Wert abgesunken ist, der ohne Speisung des Energiespeichers sicherstellt, daß bei jedem Beladungszustand des Fahrzeugs nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage noch eine 5. Bremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung möglich ist (ohne Fehler in der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und mit möglichst eng eingestellten Bremsen). Diese Warneinrichtung muß unmittelbar und ständig an die Leitung angeschlossen sein. Die Warneinrichtung darf bei laufendem Motor und ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs kein Signal geben, außer während der für das Auffüllen der (des) Energiespeicher(s) erforderlichen Zeit nach dem Anlassen des Motors.2.2.1.13.1 Jedoch muß bei Fahrzeugen, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.5.1 nur deshalb erfüllen, weil sie den Anforderungen von Punkt 1.2.2 des Anhangs IV Abschnitt C entsprechen, die Warneinrichtung aus einem optischen und zusätzlich einem akustischen Signal bestehen. Diese Einrichtungen müssen nicht gleichzeitig funktionieren, vorausgesetzt, daß jede einzelne den obigen Anforderungen entspricht und das akustische Signal nicht vor dem optischen Signal ausgelöst wird.
2.2.1.13.2 Diese akustische Einrichtung darf abgeschaltet sein, während die Feststellbremse angelegt ist und/oder, nach Wahl des Herstellers, wenn der Schalthebel, beim automatischen Getriebe in der „Park” -Stellung steht.
2.2.1.14 Ungeachtet der Anforderungen nach Punkt 2.1.2.3 muß der Energievorrat, wenn für das Funktionieren einer Bremsanlage eine Hilfskraft erforderlich ist, so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors oder bei Ausfall des Antriebs für die Energiequelle die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten; ist ferner die Muskelkraft des Fahrers bei der Betätigung der Feststellbremsanlage durch eine Hilfskraft verstärkt, so muß die Betätigung der Feststellbremse bei Ausfall der Hilfskraft nötigenfalls dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat der normalerweise verwendeten Hilfskraft unabhängiger Vorrat in Anspruch genommen wird. Dieser Energievorrat kann der für die Betriebsbremsanlage bestimmte sein. Der Ausdruck „Betätigung” umfaßt auch das Lösen der Bremse.
2.2.1.15 Bei Kraftfahrzeugen, mit denen ein Anhänger mit einer vom Fahrer des Zugfahrzeugs betätigten Bremse gezogen werden darf, muß die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs mit einer Einrichtung versehen sein, mit der es möglich ist, bei Ausfall der Anhängerbremsanlage oder bei Unterbrechung der pneumatischen (oder sonstigen) Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger das Zugfahrzeug mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung abzubremsen; diese Einrichtung muß sich am Zugfahrzeug befinden(4).
2.2.1.16 Nebenverbraucher dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat entnehmen, daß bei ihrem Betrieb die vorgeschriebenen Wirkungswerte erreicht werden können und selbst bei einem Versagen der Energiequelle der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den in Punkt 2.2.1.13 festgelegten Wert absinken kann.
2.2.1.17 Bei Anhängern der Klasse O3 oder O4 müssen die Betriebsbremsanlagen dem Prinzip „Durchgehende Bremsung” oder „Halbdurchgehende Bremsung” entsprechen.
2.2.1.18 Bei einem Fahrzeug, daß zum Ziehen von Anhängern der Klasse O3 oder O4 zugelassen ist, müssen die Bremsanlagen folgende Bedingungen erfüllen:2.2.1.18.1 Bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage des Zugfahrzeugs muß eine abgestufte Bremsung des Anhängers ebenfalls gewährleistet sein.
2.2.1.18.2 Bei Ausfall der aus mindestens zwei unabhängigen Teilen bestehenden Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs muß der von der Störung nicht betroffene Teil oder müssen die von der Störung nicht betroffenen Teile imstande sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen. Diese Betätigung muß abstufbar sein. Wird diese Funktion durch ein normalerweise in Ruhestellung befindliches Ventil sichergestellt, so ist die Verwendung eines solchen Ventils nur zulässig, wenn sein korrektes Funktionieren vom Fahrer ohne Einsatz von Werkzeugen sowohl innerhalb des Fahrerhauses als auch außen am Fahrzeug leicht überprüft werden kann.
2.2.1.18.3 Beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der pneumatischen (oder sonstigen) Verbindungsleitungen muß es dem Fahrer dennoch möglich sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen, und zwar entweder durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage, sofern der Anhänger durch das Abreißen oder die Undichtheit nicht automatisch mit der in Punkt 2.2.3 des Anhangs II vorgeschriebenen Bremswirkung gebremst wird.
2.2.1.18.4 Bei pneumatischen Zweileitungs-Anlagen gilt die Vorschrift von Punkt 2.2.1.18.3 als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
2.2.1.19 Fahrzeuge der folgenden Klassen müssen anstelle der Prüfung des Typs II nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Prüfung des Typs IIA nach Punkt 1.5 des Anhangs II genügen:- —
Überlandbusse und Fernreisebusse der Klasse M3,
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Kraftfahrzeuge der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind.
Überschreitet die Gesamtmasse des betreffenden Fahrzeugs 26000 kg, so ist das Prüfgewicht auf 26000 kg zu beschränken. Überschreitet die Masse des unbeladenen Fahrzeugs 26000 kg, so ist diese Masse rechnerisch zu berücksichtigen.
2.2.1.20 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen Bremsanlagen ausgerüstet sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:2.2.1.20.1 Die Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraftfahrzeugs muß eine ausreichende Kapazität haben, um den Strom für eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der Motor in der vom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Hersteller als Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen eingeschaltet, so darf die Spannung in den elektrischen Leitungen bei maximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A) nicht weniger als 9,6 V betragen, gemessen an der Anschlußstelle. In den elektrischen Leitungen darf auch bei Überlastung kein Kurzschluß entstehen.
2.2.1.20.2 Versagt die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs, so müssen, sofern diese Anlage aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Bremskreisen besteht, mit dem (den) noch betriebsbereiten Betriebskreis(en) die Bremsen des Anhängers teilweise oder voll betätigt werden können.
2.2.1.20.3 Die Verwendung des Bremslichtschalters und -stromkreises für die Betätigung der elektrischen Bremsanlage ist nur zulässig, wenn die elektrische Bremsleitung mit dem Bremslicht parallel geschaltet ist und der vorhandene Bremslichtschalter und Bremslichtstromkreis für die zusätzliche Belastung ausgelegt sind.
2.2.1.21 Bei einer pneumatischen Betriebsbremsanlage mit zwei oder mehr unabhängigen Bremskreisen muß jeder Leckverlust zwischen diesen Kreisen an oder hinter der Betätigungseinrichtung ständig in die Atmosphäre abgelassen werden.
2.2.1.22 Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit nicht mehr als vier Achsen müssen gemäß den Anforderungen von Anhang X mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 ausgerüstet sein.
2.2.1.23 Sind in Punkt 2.2.1.22 nicht genannte Kraftfahrzeuge mit automatischen Blockierverhinderern ausgerüstet, müssen sie den Vorschriften des Anhangs X entsprechen.
2.2.1.24 Bei einem Kraftfahrzeug, das für das Ziehen eines Anhängers der Klassen O3 oder O4 zugelassen ist, darf die Betriebsbremsanlage des Anhängers nur zusammen mit der Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs betätigt werden können.
2.2.1.25 Kraftfahrzeuge, die für das Ziehen eines mit ABV ausgerüsteten Anhängers zugelassen sind — mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 — sind mit einem getrennten optischen Warnsignal für den ABV des Anhängers gemäß den Anforderungen der Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 des Anhangs X auszurüsten. Außerdem müssen sie mit einer besonderen elektrischen Verbindungseinrichtung für den automatischen Blockierverhinderer des Anhängers gemäß Anhang X Punkt 4.4 dieser Richtlinie versehen sein.
2.2.1.26 Kraftfahrzeuge der Klasse M1 können mit Rädern/Reifen für vorübergehenden Gebrauch ausgestattet sein, sofern sie den Anforderungen des Anhangs XIII entsprechen.
2.2.2 FAHRZEUGE DER KLASSE O2.2.2.1 Anhänger der Klasse O1 brauchen nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet zu sein; sind Anhänger dieser Klasse jedoch mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet, so muß diese den Vorschriften für die Klasse O2 entsprechen.
2.2.2.2 Anhänger der Klasse O2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Auflaufbremsanlagen sind nur für Anhänger zulässig, die keine Sattelanhänger sind. Elektrische Betriebsbremsanlagen, die den Vorschriften von Anhang XI entsprechen, sind jedoch zulässig.
2.2.2.3 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer durchgehenden oder einer halbdurchgehenden Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein.
2.2.2.4 Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Anhängers wirken.
2.2.2.5 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen angemessen verteilt sein.
2.2.2.6 Die Wirkung jeder Bremsanlage muß auf die Räder derselben Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.
2.2.2.7 Die zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung erforderlichen Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern starr oder über nicht störanfällige Teile verbunden sein.
2.2.2.8 Der Verschleiß der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve und nötigenfalls geeignete Ausgleichsmittel haben, daß bei Erwärmung der Bremsen und nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissen Grade die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.2.2.2.8.1 Die durch den Verschleiß erforderliche Nachstellung muß bei den Betriebsbremsanlagen selbsttätig erfolgen. Für Fahrzeuge der Klassen O1 und O2 ist die Anbringung selbsttätiger Nachstelleinrichtungen jedoch freigestellt. Selbsttätige Nachstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß nach Erwärmung der Bremsen und nachfolgender Abkühlung ein wirksames Bremsen noch gewährleistet ist. Insbesondere muß das Fahrzeug nach den Prüfungen gemäß Punkt 1.3 des Anhangs II (Bremsprüfung Typ I) und Punkt 1.4 des Anhangs II (Bremsprüfung Typ II) sowie Punkt 1.6 des Anhangs II (Bremsprüfung Typ III) noch normal fahren können. Insbesondere muß das Fahrzeug nach den entsprechend Anhang II Punkt 1.3 (Prüfung Typ I) und Anhang II Punkt 1.6 (Prüfung Typ III) durchgeführten Prüfungen noch fahrbereit sein.
2.2.2.8.2 Dieser Bremsbelagverschleiß der Betriebsbremsanlage muß leicht von außerhalb oder unterhalb des Fahrzeugs unter Benutzung von nur den üblicherweise mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werkzeugen oder Ausrüstungen nachgeprüft werden können, z. B. durch entsprechend vorhandene Inspektionsöffnungen oder durch andere Mittel.
2.2.2.9 Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger, deren Gesamtmasse 1,5 t nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß diese Anhänger außer der Verbindungseinrichtung eine Sicherungsverbindung aufweisen (Kette, Seil usw.), die bei Bruch der Verbindungseinrichtung verhindert, daß die Anhängerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhänger noch eine gewisse Führung gibt.
2.2.2.10 Bei allen Anhängern, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein müssen, muß die Feststellbremsung auch dann sichergestellt werden können, wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muß von einer am Fahrzeug stehenden Person betätigt werden können; jedoch muß bei Anhängern, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, diese Bremse vom Innern des Anhängers aus betätigt werden können. Der Ausdruck „betätigen” umfaßt auch das Lösen der Bremse.
2.2.2.11 Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben, die es gestattet, die pneumatische Betätigung einer anderen als der Feststellbremsanlage auszuschalten, muß diese Einrichtung so beschaffen sein, daß sie zwangsläufig spätestens dann in normale Betriebsstellung zurückkehrt, wenn der Anhänger erneut mit Druckluft versorgt wird.
2.2.2.12 Anhänger der Klassen O3 und O4 mit pneumatischen Zweileitungsbremsen müssen den Vorschriften von Punkt 2.2.1.18.3 entsprechen.
2.2.2.13 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein, der den Anforderungen von Anhang X entspricht.
2.2.2.14 Sind in Punkt 2.2.2.13 nicht genannte Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet, so müssen sie den Vorschriften des Anhangs X entsprechen.
2.2.2.15 Nebenverbraucher sind während des Betriebs so mit Energie zu versorgen, daß der (die) Energievorratsbehälter der Betriebsbremsanlage auf einem Druck von mindestens 80 % des Mindestausgangsdrucks des Zugfahrzeugs gemäß Punkt 3.1.2.2 der Anlage des Anhangs II bleibt.2.2.2.15.1 Bei Bruch oder Undichtheit der Nebenverbraucher oder zugehöriger Leitungen muß die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Kräfte mindestens 80 % des für den betreffenden Anhänger in Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II vorgeschriebenen Werts betragen. Wenn jedoch durch die Beschädigung oder die Undichtheit ein Warnsignal gemäß Punkt 6 der Anlage zu Anhang II betätigt wird, gelten die dort aufgeführten Wirkvorschriften.
2.2.1.1 Die Gesamtheit der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muß die für die Betriebsbremsanlage, die Hilfsbremsanlage und die Feststellbremsanlage geltenden Bedingungen erfüllen.
2.2.1.2 Die Anlagen für die Betriebsbremsung, die Hilfsbremsung und die Feststellbremsung können gemeinsame Teile aufweisen, vorausgesetzt, daß sie den nachstehenden Vorschriften entsprechen:2.2.1.2.1 Es müssen mindestens zwei voneinander unabhängige und vom Fahrer aus seiner normalen Fahrhaltung leicht erreichbare Betätigungseinrichtungen vorhanden sein. Bei allen Fahrzeugklassen mit Ausnahme von M2 und M3 müssen alle Bremsbetätigungseinrichtungen (mit Ausnahme der Betätigungseinrichtung der Dauerbremsanlage) so ausgelegt sein, daß sie beim Loslassen voll in die Lösestellung zurückkehren. Diese Forderung gilt nicht für die Betätigungseinrichtung der Feststellbremsanlage (oder den entsprechenden Teil einer kombinierten Betätigungseinrichtung), wenn sie in der betätigten Stellung mechanisch verriegelt ist.
2.2.1.2.2 Die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage muß von der Feststellbremsanlage getrennt sein.
2.2.1.2.3 Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so darf die Verbindung zwischen dieser Betätigungseinrichtung und den verschiedenen Teilen der Übertragungseinrichtung nach einer bestimmten Betriebsdauer keine Veränderungen erleiden.
2.2.1.2.4 Haben die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungseinrichtung, so muß die Feststellbremsanlage so beschaffen sein, daß sie während der Fahrt betätigt werden kann. Diese Vorschrift gilt nicht, wenn eine Hilfsbetätigungseinrichtung ein wenigstens teilweises Betätigen der Betriebsbremsanlage gemäß 2.1.3.6 des Anhangs II gestattet.
2.2.1.2.5 Bei Bruch eines Teiles außer den Bremsen (im Sinne von Punkt 1.6) oder den unter Punkt 2.2.1.2.7 angeführten Teilen oder bei irgendwelchen sonstigen Störungen der Betriebsbremsanlage (mangelhafte Wirkung, teilweise oder völlige Erschöpfung des Energievorrats) muß es mit der Hilfsbremsanlage oder mit dem nicht von der Störung betroffenen Teil der Betriebsbremsanlage möglich sein, das Fahrzeug unter den für die Hilfsbremsanlage geltenden Bedingungen anzuhalten,
2.2.1.2.6 insbesondere dann, wenn die Hilfsbremsanlage und die Betriebsbremsanlage eine gemeinsame Betätigungs- und gemeinsame Übertragungseinrichtung haben.
2.2.1.2.7 Bestimmte Teile wie das Bremspedal, die Pedallagerung, der Hauptbremszylinder und sein(e) Kolben (bei hydraulischen Bremsanlagen), das Bremsventil (bei hydraulischen und/oder pneumatischen Bremsanlagen), die Verbindung zwischen Bremspedal und dem Hauptbremszylinder oder Bremsventil, die Bremszylinder und ihre Kolben (bei hydraulischen oder pneumatischen Bremsanlagen) sowie die Bremswellen der Bremsen werden als nicht störanfällig angesehen, vorausgesetzt, daß diese Teile ausreichend bemessen und für die Wartung leicht zugänglich sind sowie Sicherheitsmerkmale aufweisen, die mindestens den für andere wichtige Fahrzeugteile (wie z. B. für das Lenkgestänge) geforderten entsprechen. Wenn durch den Ausfall eines dieser Teile das Fahrzeug nicht mehr mit einer Wirkung abgebremst werden kann, die mindestens gleich der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen ist, so muß dieses Teil aus Metall oder aus einem Werkstoff mit gleichwertigen Eigenschaften bestehen und darf bei normalem Betrieb der Bremsanlagen keine nennenswerte Verformung erfahren.
2.2.1.3 Bei getrennten Betätigungseinrichtungen für Betriebsbremsanlage und Hilfsbremsanlage darf deren gleichzeitige Betätigung nicht zur Folge haben, daß sowohl die Betriebsbremsanlage als auch die Hilfsbremsanlage unwirksam werden; dies gilt sowohl für den Fall, daß beide Bremsanlagen einwandfrei arbeiten, als auch für den Fall, daß bei einer von ihnen eine Störung eintritt.
2.2.1.4 Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:2.2.1.4.1 Eine ausreichende Anzahl Räder muß durch Betätigung der Betriebsbremsanlage noch gebremst werden können, unabhängig von dem Beladungszustand des Fahrzeugs.
2.2.1.4.2 Diese Räder sind so zu wählen, daß die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage den Vorschriften des Punktes 2.1.4 des Anhangs II entspricht.
2.2.1.4.3 Die vorgenannten Vorschriften gelten jedoch nicht für Sattelzugmaschinen, wenn die Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage des Sattelanhängers von der des Zugfahrzeugs unabhängig ist.
2.2.1.5 Wird eine andere Energie als die Muskelkraft des Fahrers verwendet, so genügt hierfür eine einzige Energiequelle (Hydraulikpumpe, Kompressor usw.), jedoch muß die Art des Antriebs dieser Energiequelle so sicher sein, wie dies praktisch möglich ist.2.2.1.5.1 Bei Ausfall eines Teils der Übertragungseinrichtungen der Bremsanlagen eines Fahrzeugs muß die Versorgung des vom Ausfall nicht betroffenen Teils weiterhin gesichert sein, soweit dies notwendig ist, um das Fahrzeug mit derjenigen Bremswirkung zum Stillstand zu bringen, die für Rest- und/oder Hilfsbremswirkung vorgeschrieben ist. Dies muß mittels Einrichtungen, die bei stehendem Fahrzeug leicht betätigt werden können, oder mittels selbsttätiger Einrichtungen erreicht werden.
2.2.1.5.2 Außerdem müssen die hinter dieser Einrichtung gelegenen Speichereinrichtungen auch bei Ausfall der Energiezufuhr nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage unter den in Punkt 1.2 des Anhangs IV Abschnitte A und B vorgeschriebenen Bedingungen es ermöglichen, daß das Fahrzeug bei der fünften Bremsbetätigung noch mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung angehalten werden kann.
2.2.1.5.3 Diese Vorschriften gelten jedoch für hydraulische Bremsanlagen mit gespeicherter Energie als erfüllt, wenn die Vorschriften von Punkt 1.2.2 des Anhangs IV Abschnitt C eingehalten werden.
2.2.1.6 Die Vorschriften der Punkte 2.2.1.2, 2.2.1.4 und 2.2.1.5 müssen erfüllt sein, ohne daß hierfür eine automatische Einrichtung verwendet wird, deren Ausfall dadurch unbemerkt bleiben könnte, daß normalerweise in Ruhestellung befindliche Teile erst bei einer Störung der Bremsanlage wirksam werden.
2.2.1.7 Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Fahrzeugs wirken.
2.2.1.8 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen angemessen verteilt sein. Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen darf die Bremskraft an bestimmten Achsen zur Vermeidung eines Blockierens der Räder oder Verglasens der Bremsbeläge selbsttätig auf Null verringert werden, wenn diese Achsen eine erheblich reduzierte Last tragen, vorausgesetzt, daß das Fahrzeug alle Wirkvorschriften nach Anhang II erfüllt.
2.2.1.9 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Räder einer Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.
2.2.1.10 Die Betriebsbremsanlage und die Feststellbremsanlage müssen auf Bremsflächen wirken, die mit den Rädern über ausreichend feste Teile ständig verbunden sind. Keine Bremsfläche darf von den Rädern durch Auskuppeln getrennt werden können; jedoch ist für die Betriebsbremsanlage und die Hilfsbremsanlage ein solches Auskuppeln bestimmter Bremsflächen zulässig, vorausgesetzt, daß das Auskuppeln nur vorübergehend, z. B. bei einem Gangwechsel, geschieht und die Betriebsbremsanlage oder die Hilfsbremsanlage die vorgeschriebene Bremswirkung beibehält. Ferner ist ein Auskuppeln zulässig bei der Feststellbremsanlage, vorausgesetzt, daß dies ausschließlich vom Fahrersitz aus über eine Einrichtung erfolgt, die nicht infolge einer Undichtheit wirksam werden kann(3).
2.2.1.11 Der Verschleiß der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder durch eine selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsanlagen eine solche Wegreserve und erforderlichenfalls geeignete Ausgleichsmittel besitzen, damit bei Erwärmung der Bremsen oder nach Verschleiß der Bremsbeläge bis zu einem gewissen Grade eine wirksame Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.2.2.1.11.1 An den Bremsen der Betriebsbremsanlage muß die Verschleiß-Nachstelleinrichtung selbsttätig wirken. Der Einbau selbsttätiger Nachstelleinrichtungen ist jedoch nicht vorgeschrieben für Geländefahrzeuge der Klassen N2 und N3 sowie für die Hinterradbremsen an Fahrzeugen der Klassen M1 und N1. Selbsttätige Nachstelleinrichtungen müssen so ausgelegt sein, daß nach Erwärmung und darauffolgender Abkühlung der Bremsen eine wirkungsvolle Bremsung noch gewährleistet ist. Insbesondere muß das Fahrzeug nach Durchführung der Bremsprüfung gemäß Anhang II Punkt 1.3 (Bremsprüfung Typ I) und Anhang II Punkt 1.4 (Bremsprüfung Typ II) oder Punkt 1.6 (Bremsprüfung Typ III) weiterhin in der Lage sein, normal zu fahren.
2.2.1.11.2 Der Bremsbelagverschleiß der Betriebsbremsanlage muß von außen oder von der Unterseite des Fahrzeugs leicht nachprüfbar sein, wobei lediglich die normalerweise mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werkzeuge oder Ausrüstungen verwendet werden dürfen; die leichte Nachprüfbarkeit ist beispielsweise dann gegeben, wenn geeignete Inspektionsöffnungen oder andere Mittel vorgesehen sind. Wahlweise sind auch akustische oder optische Vorrichtungen zulässig, die den auf seinem Sitz befindlichen Fahrer darauf hinweisen, daß die Bremsbeläge ausgewechselt werden müssen. Lediglich bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 ist für diese Nachprüfung ein Abmontieren der Vorder- und/oder Hinterräder zulässig.
2.2.1.12 Bei Bremsanlagen mit hydraulischer Übertragung:2.2.1.12.1 müssen die Einfüllöffnungen der Flüssigkeitsbehälter leicht zugänglich sein; ferner müssen die Flüssigkeitsbehälter so beschaffen sein, daß eine leichte Prüfung des Flüssigkeitsstands in den Behältern möglich ist, ohne daß diese geöffnet werden müssen; ist diese Bedingung nicht erfüllt, so muß eine Warneinrichtung vorhanden sein, die dem Fahrer einen unzureichenden Füllstand, der einen Ausfall der Bremsanlage zur Folge haben könnte, durch ein Warnzeichen anzeigt. Das einwandfreie Funktionieren dieser Warneinrichtung muß vom Fahrer leicht kontrolliert werden können;
2.2.1.12.2 muß der Ausfall eines Teils der hydraulischen Übertragungseinrichtung dem Fahrer durch eine rote Warnanzeige angezeigt werden, die spätestens bei Betätigung des Bremspedals aufleuchtet und so lange weiterleuchtet, wie der Ausfall andauert und die Zündung eingeschaltet ist. Eine rote Warnanzeige, die aufleuchtet, wenn der Bremsflüssigkeitsstand in den Vorratsbehältern unter den vom Hersteller angegebenen Wert fällt, ist jedoch zulässig. Die Warnanzeige muß auch am Tag sichtbar sein; die Signale der Warnanzeige müssen vom Fahrer leicht vom Fahrersitz aus wahrgenommen werden können. Der Ausfall eines Teils der betreffenden Einrichtung darf nicht den völligen Ausfall der Wirkung der betreffenden Bremsanlage zur Folge haben;
2.2.1.12.3 muß die Art der in der hydraulischen Übertragungseinrichtung verwendeten Bremsflüssigkeit nach der ISO-Norm 9128-1987 angegeben sein. Das in Frage kommende Symbol entsprechend Bild 1 oder 2 muß sichtbar und unverwischbar innerhalb eines Bereichs von 100 mm Abstand von den Einfüllstutzen angebracht sein; die Hersteller dürfen zusätzliche Angaben anbringen.
2.2.1.13 Jedes Fahrzeug, das eine mit einem Energiespeicher betriebene Betriebsbremsanlage aufweist, muß — falls eine Betriebsbremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung nicht ohne Mitwirkung der Speicherenergie möglich ist — außer mit einem etwa vorhandenen Manometer mit einer optisch oder akustisch wirkenden Warneinrichtung versehen sein, die anzeigt, daß die gespeicherte Energie in irgendeinem Teil der Anlage auf einen Wert abgesunken ist, der ohne Speisung des Energiespeichers sicherstellt, daß bei jedem Beladungszustand des Fahrzeugs nach vier vollen Betätigungen der Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage noch eine 5. Bremsung mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung möglich ist (ohne Fehler in der Übertragungseinrichtung der Betriebsbremsanlage und mit möglichst eng eingestellten Bremsen). Diese Warneinrichtung muß unmittelbar und ständig an die Leitung angeschlossen sein. Die Warneinrichtung darf bei laufendem Motor und ohne Fehler in der Bremsanlage bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs kein Signal geben, außer während der für das Auffüllen der (des) Energiespeicher(s) erforderlichen Zeit nach dem Anlassen des Motors.2.2.1.13.1 Jedoch muß bei Fahrzeugen, die die Vorschriften von Punkt 2.2.1.5.1 nur deshalb erfüllen, weil sie den Anforderungen von Punkt 1.2.2 des Anhangs IV Abschnitt C entsprechen, die Warneinrichtung aus einem optischen und zusätzlich einem akustischen Signal bestehen. Diese Einrichtungen müssen nicht gleichzeitig funktionieren, vorausgesetzt, daß jede einzelne den obigen Anforderungen entspricht und das akustische Signal nicht vor dem optischen Signal ausgelöst wird.
2.2.1.13.2 Diese akustische Einrichtung darf abgeschaltet sein, während die Feststellbremse angelegt ist und/oder, nach Wahl des Herstellers, wenn der Schalthebel, beim automatischen Getriebe in der „Park” -Stellung steht.
2.2.1.14 Ungeachtet der Anforderungen nach Punkt 2.1.2.3 muß der Energievorrat, wenn für das Funktionieren einer Bremsanlage eine Hilfskraft erforderlich ist, so bemessen sein, daß bei Stillstand des Motors oder bei Ausfall des Antriebs für die Energiequelle die Bremswirkung ausreichend bleibt, um das Fahrzeug unter den vorgeschriebenen Bedingungen anzuhalten; ist ferner die Muskelkraft des Fahrers bei der Betätigung der Feststellbremsanlage durch eine Hilfskraft verstärkt, so muß die Betätigung der Feststellbremse bei Ausfall der Hilfskraft nötigenfalls dadurch sichergestellt sein, daß ein vom Energievorrat der normalerweise verwendeten Hilfskraft unabhängiger Vorrat in Anspruch genommen wird. Dieser Energievorrat kann der für die Betriebsbremsanlage bestimmte sein. Der Ausdruck „Betätigung” umfaßt auch das Lösen der Bremse.
2.2.1.15 Bei Kraftfahrzeugen, mit denen ein Anhänger mit einer vom Fahrer des Zugfahrzeugs betätigten Bremse gezogen werden darf, muß die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs mit einer Einrichtung versehen sein, mit der es möglich ist, bei Ausfall der Anhängerbremsanlage oder bei Unterbrechung der pneumatischen (oder sonstigen) Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger das Zugfahrzeug mit der für die Hilfsbremsanlage vorgeschriebenen Wirkung abzubremsen; diese Einrichtung muß sich am Zugfahrzeug befinden(4).
2.2.1.16 Nebenverbraucher dürfen die für sie erforderliche Energie nur unter der Bedingung aus dem Energievorrat entnehmen, daß bei ihrem Betrieb die vorgeschriebenen Wirkungswerte erreicht werden können und selbst bei einem Versagen der Energiequelle der Energievorrat für die Bremsanlagen nicht unter den in Punkt 2.2.1.13 festgelegten Wert absinken kann.
2.2.1.17 Bei Anhängern der Klasse O3 oder O4 müssen die Betriebsbremsanlagen dem Prinzip „Durchgehende Bremsung” oder „Halbdurchgehende Bremsung” entsprechen.
2.2.1.18 Bei einem Fahrzeug, daß zum Ziehen von Anhängern der Klasse O3 oder O4 zugelassen ist, müssen die Bremsanlagen folgende Bedingungen erfüllen:2.2.1.18.1 Bei der Betätigung der Hilfsbremsanlage des Zugfahrzeugs muß eine abgestufte Bremsung des Anhängers ebenfalls gewährleistet sein.
2.2.1.18.2 Bei Ausfall der aus mindestens zwei unabhängigen Teilen bestehenden Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs muß der von der Störung nicht betroffene Teil oder müssen die von der Störung nicht betroffenen Teile imstande sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen. Diese Betätigung muß abstufbar sein. Wird diese Funktion durch ein normalerweise in Ruhestellung befindliches Ventil sichergestellt, so ist die Verwendung eines solchen Ventils nur zulässig, wenn sein korrektes Funktionieren vom Fahrer ohne Einsatz von Werkzeugen sowohl innerhalb des Fahrerhauses als auch außen am Fahrzeug leicht überprüft werden kann.
2.2.1.18.3 Beim Abreißen oder bei Undichtheit einer der pneumatischen (oder sonstigen) Verbindungsleitungen muß es dem Fahrer dennoch möglich sein, die Anhängerbremsen voll oder teilweise zu betätigen, und zwar entweder durch die Betätigungseinrichtung der Betriebsbremsanlage oder der Hilfsbremsanlage, sofern der Anhänger durch das Abreißen oder die Undichtheit nicht automatisch mit der in Punkt 2.2.3 des Anhangs II vorgeschriebenen Bremswirkung gebremst wird.
2.2.1.18.4 Bei pneumatischen Zweileitungs-Anlagen gilt die Vorschrift von Punkt 2.2.1.18.3 als erfüllt, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind:
2.2.1.19 Fahrzeuge der folgenden Klassen müssen anstelle der Prüfung des Typs II nach Punkt 1.4 des Anhangs II der Prüfung des Typs IIA nach Punkt 1.5 des Anhangs II genügen:- —
Überlandbusse und Fernreisebusse der Klasse M3,
- —
Kraftfahrzeuge der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind.
Überschreitet die Gesamtmasse des betreffenden Fahrzeugs 26000 kg, so ist das Prüfgewicht auf 26000 kg zu beschränken. Überschreitet die Masse des unbeladenen Fahrzeugs 26000 kg, so ist diese Masse rechnerisch zu berücksichtigen.
Überlandbusse und Fernreisebusse der Klasse M3,
Kraftfahrzeuge der Klasse N3, die zum Ziehen von Anhängern der Klasse O4 zugelassen sind.
2.2.1.20 Bei Kraftfahrzeugen, die zum Ziehen eines Anhängers mit elektrischen Bremsanlagen ausgerüstet sind, müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:2.2.1.20.1 Die Stromversorgungsanlage (Lichtmaschine und Batterie) des Kraftfahrzeugs muß eine ausreichende Kapazität haben, um den Strom für eine elektrische Bremsanlage zu erzeugen. Läuft der Motor in der vom Hersteller empfohlenen Leerlaufdrehzahl und sind alle vom Hersteller als Serienausrüstung eingebauten elektrischen Anlagen eingeschaltet, so darf die Spannung in den elektrischen Leitungen bei maximalem Stromverbrauch der elektrischen Bremsanlage (15 A) nicht weniger als 9,6 V betragen, gemessen an der Anschlußstelle. In den elektrischen Leitungen darf auch bei Überlastung kein Kurzschluß entstehen.
2.2.1.20.2 Versagt die Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeugs, so müssen, sofern diese Anlage aus mindestens zwei voneinander unabhängigen Bremskreisen besteht, mit dem (den) noch betriebsbereiten Betriebskreis(en) die Bremsen des Anhängers teilweise oder voll betätigt werden können.
2.2.1.20.3 Die Verwendung des Bremslichtschalters und -stromkreises für die Betätigung der elektrischen Bremsanlage ist nur zulässig, wenn die elektrische Bremsleitung mit dem Bremslicht parallel geschaltet ist und der vorhandene Bremslichtschalter und Bremslichtstromkreis für die zusätzliche Belastung ausgelegt sind.
2.2.1.21 Bei einer pneumatischen Betriebsbremsanlage mit zwei oder mehr unabhängigen Bremskreisen muß jeder Leckverlust zwischen diesen Kreisen an oder hinter der Betätigungseinrichtung ständig in die Atmosphäre abgelassen werden.
2.2.1.22 Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 mit nicht mehr als vier Achsen müssen gemäß den Anforderungen von Anhang X mit automatischen Blockierverhinderern der Kategorie 1 ausgerüstet sein.
2.2.1.23 Sind in Punkt 2.2.1.22 nicht genannte Kraftfahrzeuge mit automatischen Blockierverhinderern ausgerüstet, müssen sie den Vorschriften des Anhangs X entsprechen.
2.2.1.24 Bei einem Kraftfahrzeug, das für das Ziehen eines Anhängers der Klassen O3 oder O4 zugelassen ist, darf die Betriebsbremsanlage des Anhängers nur zusammen mit der Betriebs-, Hilfs- oder Feststellbremsanlage des Zugfahrzeugs betätigt werden können.
2.2.1.25 Kraftfahrzeuge, die für das Ziehen eines mit ABV ausgerüsteten Anhängers zugelassen sind — mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 — sind mit einem getrennten optischen Warnsignal für den ABV des Anhängers gemäß den Anforderungen der Punkte 4.1, 4.2 und 4.3 des Anhangs X auszurüsten. Außerdem müssen sie mit einer besonderen elektrischen Verbindungseinrichtung für den automatischen Blockierverhinderer des Anhängers gemäß Anhang X Punkt 4.4 dieser Richtlinie versehen sein.
2.2.1.26 Kraftfahrzeuge der Klasse M1 können mit Rädern/Reifen für vorübergehenden Gebrauch ausgestattet sein, sofern sie den Anforderungen des Anhangs XIII entsprechen.
2.2.2.1 Anhänger der Klasse O1 brauchen nicht mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet zu sein; sind Anhänger dieser Klasse jedoch mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet, so muß diese den Vorschriften für die Klasse O2 entsprechen.
2.2.2.2 Anhänger der Klasse O2 müssen mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein, die entweder eine durchgehende oder eine halbdurchgehende oder eine Auflaufbremsanlage ist. Auflaufbremsanlagen sind nur für Anhänger zulässig, die keine Sattelanhänger sind. Elektrische Betriebsbremsanlagen, die den Vorschriften von Anhang XI entsprechen, sind jedoch zulässig.
2.2.2.3 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einer durchgehenden oder einer halbdurchgehenden Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein.
2.2.2.4 Die Betriebsbremsanlage muß auf alle Räder des Anhängers wirken.
2.2.2.5 Die Wirkung der Betriebsbremsanlage muß auf die Achsen angemessen verteilt sein.
2.2.2.6 Die Wirkung jeder Bremsanlage muß auf die Räder derselben Achse symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs verteilt sein.
2.2.2.7 Die zur Erreichung der vorgeschriebenen Bremswirkung erforderlichen Bremsflächen müssen ständig mit den Rädern starr oder über nicht störanfällige Teile verbunden sein.
2.2.2.8 Der Verschleiß der Bremsen muß durch eine handbetätigte oder selbsttätige Nachstelleinrichtung leicht ausgeglichen werden können. Ferner müssen die Betätigungseinrichtung und die Teile der Übertragungseinrichtung und der Bremsen eine solche Wegreserve und nötigenfalls geeignete Ausgleichsmittel haben, daß bei Erwärmung der Bremsen und nach Verschleiß der Beläge bis zu einem gewissen Grade die Bremsung ohne sofortiges Nachstellen sichergestellt ist.2.2.2.8.1 Die durch den Verschleiß erforderliche Nachstellung muß bei den Betriebsbremsanlagen selbsttätig erfolgen. Für Fahrzeuge der Klassen O1 und O2 ist die Anbringung selbsttätiger Nachstelleinrichtungen jedoch freigestellt. Selbsttätige Nachstelleinrichtungen müssen so beschaffen sein, daß nach Erwärmung der Bremsen und nachfolgender Abkühlung ein wirksames Bremsen noch gewährleistet ist. Insbesondere muß das Fahrzeug nach den Prüfungen gemäß Punkt 1.3 des Anhangs II (Bremsprüfung Typ I) und Punkt 1.4 des Anhangs II (Bremsprüfung Typ II) sowie Punkt 1.6 des Anhangs II (Bremsprüfung Typ III) noch normal fahren können. Insbesondere muß das Fahrzeug nach den entsprechend Anhang II Punkt 1.3 (Prüfung Typ I) und Anhang II Punkt 1.6 (Prüfung Typ III) durchgeführten Prüfungen noch fahrbereit sein.
2.2.2.8.2 Dieser Bremsbelagverschleiß der Betriebsbremsanlage muß leicht von außerhalb oder unterhalb des Fahrzeugs unter Benutzung von nur den üblicherweise mit dem Fahrzeug mitgelieferten Werkzeugen oder Ausrüstungen nachgeprüft werden können, z. B. durch entsprechend vorhandene Inspektionsöffnungen oder durch andere Mittel.
2.2.2.9 Die Bremsanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Abreißen der Verbindungseinrichtung während der Fahrt der Anhänger selbsttätig gebremst wird. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht für einachsige Anhänger, deren Gesamtmasse 1,5 t nicht übersteigt, vorausgesetzt, daß diese Anhänger außer der Verbindungseinrichtung eine Sicherungsverbindung aufweisen (Kette, Seil usw.), die bei Bruch der Verbindungseinrichtung verhindert, daß die Anhängerdeichsel den Boden berührt, und die dem Anhänger noch eine gewisse Führung gibt.
2.2.2.10 Bei allen Anhängern, die mit einer Betriebsbremsanlage ausgerüstet sein müssen, muß die Feststellbremsung auch dann sichergestellt werden können, wenn der Anhänger vom Zugfahrzeug getrennt ist. Die Feststellbremsanlage muß von einer am Fahrzeug stehenden Person betätigt werden können; jedoch muß bei Anhängern, die zur Personenbeförderung bestimmt sind, diese Bremse vom Innern des Anhängers aus betätigt werden können. Der Ausdruck „betätigen” umfaßt auch das Lösen der Bremse.
2.2.2.11 Bei Anhängern, die eine Einrichtung haben, die es gestattet, die pneumatische Betätigung einer anderen als der Feststellbremsanlage auszuschalten, muß diese Einrichtung so beschaffen sein, daß sie zwangsläufig spätestens dann in normale Betriebsstellung zurückkehrt, wenn der Anhänger erneut mit Druckluft versorgt wird.
2.2.2.12 Anhänger der Klassen O3 und O4 mit pneumatischen Zweileitungsbremsen müssen den Vorschriften von Punkt 2.2.1.18.3 entsprechen.
2.2.2.13 Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein, der den Anforderungen von Anhang X entspricht.
2.2.2.14 Sind in Punkt 2.2.2.13 nicht genannte Anhänger mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet, so müssen sie den Vorschriften des Anhangs X entsprechen.
2.2.2.15 Nebenverbraucher sind während des Betriebs so mit Energie zu versorgen, daß der (die) Energievorratsbehälter der Betriebsbremsanlage auf einem Druck von mindestens 80 % des Mindestausgangsdrucks des Zugfahrzeugs gemäß Punkt 3.1.2.2 der Anlage des Anhangs II bleibt.2.2.2.15.1 Bei Bruch oder Undichtheit der Nebenverbraucher oder zugehöriger Leitungen muß die Summe der am Umfang der gebremsten Räder ausgeübten Kräfte mindestens 80 % des für den betreffenden Anhänger in Punkt 2.2.1.2.1 des Anhangs II vorgeschriebenen Werts betragen. Wenn jedoch durch die Beschädigung oder die Undichtheit ein Warnsignal gemäß Punkt 6 der Anlage zu Anhang II betätigt wird, gelten die dort aufgeführten Wirkvorschriften.
- 2.3
- Bremsbeläge und Bremsbelagbaugruppen
2.3.1 Austausch-Bremsbelagbaugruppen, die zum Einbau in Fahrzeuge der in Anhang XV Nummer 1.1 genannten Klassen bestimmt sind, müssen die Anforderungen des Anhangs XV erfüllen.
2.3.2 Sind Bremsbelagbaugruppen jedoch von einem Typ, der Nummer 1.2 des Nachtrags zu Anhang IX entspricht, und zum Einbau in ein Fahrzeug/eine Achse/eine Bremse bestimmt, auf das/die sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, so brauchen sie die Anforderungen des Anhangs XV nicht zu erfüllen, sofern sie die Anforderungen der Nummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.2 erfüllen.- 2.3.2.1
- Kennzeichnung
Bremsbelagbaugruppen müssen folgende Kennzeichnung tragen:- 2.3.2.1.1
- Name des Fahrzeug- oder Teileherstellers oder Handelsmarke
- 2.3.2.1.2
- Fabrikmarke und Teilenummer der Bremsbelagbaugruppe entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben
- 2.3.2.2
- Verpackung
Bremsbelagbaugruppen müssen satzweise für die einzelnen Achsen wie folgt verpackt sein:- 2.3.2.2.1
- Jede Packung muss versiegelt und so beschaffen sein, dass vorheriges Öffnen erkennbar ist.
- 2.3.2.2.2
- Jede Packung ist mindestens mit folgenden Angaben zu versehen:
- 2.3.2.2.2.1
- Anzahl der in der Packung befindlichen Bremsbelagbaugruppen
- 2.3.2.2.2.2
- Name des Fahrzeug- oder Teileherstellers oder Handelsmarke
- 2.3.2.2.2.3
- Fabrikmarke und Teilenummer(n) der Bremsbelagbaugruppe(n) entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben
- 2.3.2.2.2.4
- Teilenummer(n) des Satzes für eine Achse entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben
- 2.3.2.2.2.5
- Angaben, die dem Käufer hinreichend Aufschluss darüber geben, für welche Fahrzeuge/Achsen/Bremsen der Packungsinhalt genehmigt ist
- 2.3.2.2.3
- Jeder Packung muss eine Einbauanleitung beiliegen, die insbesondere Hinweise auf Zubehörteile und den Hinweis enthalten muss, dass die Bremsbelagbaugruppen satzweise für die einzelnen Achsen ersetzt werden müssen.
- 2.3.2.2.3.1
- Die Einbauanleitung kann auch in einer separaten durchsichtigen Hülle zusammen mit der Teilepackung geliefert werden.
- 2.3.2.1
- Kennzeichnung
- 2.3.2.2
- Verpackung
- 2.3.2.2.2.1
- Anzahl der in der Packung befindlichen Bremsbelagbaugruppen
- 2.3.2.2.2.2
- Name des Fahrzeug- oder Teileherstellers oder Handelsmarke
- 2.3.2.2.2.3
- Fabrikmarke und Teilenummer(n) der Bremsbelagbaugruppe(n) entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben
- 2.3.2.2.2.4
- Teilenummer(n) des Satzes für eine Achse entsprechend den in Nummer 2.3.4 genannten Angaben
- 2.3.2.2.2.5
- Angaben, die dem Käufer hinreichend Aufschluss darüber geben, für welche Fahrzeuge/Achsen/Bremsen der Packungsinhalt genehmigt ist
- 2.3.2.2.3.1
- Die Einbauanleitung kann auch in einer separaten durchsichtigen Hülle zusammen mit der Teilepackung geliefert werden.
2.3.3 Die Anforderungen der Nummern 2.3.2.1 und 2.3.2.2 gelten nicht für Bremsbelagbaugruppen, die ausschließlich an Fahrzeughersteller zum Einbau in Neufahrzeuge geliefert werden.
2.3.4 Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Information zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen. Diese Information besteht aus:- —
Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Fahrzeugs,
- —
Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Bremsbelags,
- —
Teilenummer(n) und Menge der Bremsbelagbaugruppen,
- —
Teilenummer(n) des Bremsbelagsatzes für eine Achse,
- —
Typgenehmigungsnummer(n) der Bremsanlage des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen.
Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Fahrzeugs,
Fabrikmarken(n) und Typ(en) des Bremsbelags,
Teilenummer(n) und Menge der Bremsbelagbaugruppen,
Teilenummer(n) des Bremsbelagsatzes für eine Achse,
Typgenehmigungsnummer(n) der Bremsanlage des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen.
- 3
- ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
3.1 Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Punkt 4 der Richtlinie 70/156/EWG für ein Fahrzeug in bezug auf die Bremsanlagen ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.
3.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens für Kraftfahrzeuge ist in Anhang XVIII enthalten; ein Muster des Beschreibungsbogens für Anhänger mit anderen als Auflaufbremsen findet sich in Anhang XIX.
3.3 Dem für die Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.
- 4
- ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG
4.1 Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2 Ein Muster des Typgenehmigungsbogens ist in Anhang IX Anlage 1 enthalten.
4.3 Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
- 5.
- VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN
5.1 Bei Veränderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
- 6
- ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.
Fußnote(n):
- (1)
Solange keine einheitlichen Verfahren zur Berechnung der Wirkung der Dauerbremsanlagen nach den Bestimmungen der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhangs II festgelegt sind, betrifft diese Definition nicht Fahrzeuge, die mit Einrichtungen zur elektrischen Energierückgewinnung ausgerüstet sind.
- (2)
Solange keine einheitlichen Verfahren zur Berechnung der Wirkung der Dauerbremsanlagen nach den Bestimmungen der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhangs II festgelegt sind, müssen Fahrzeuge mit einer integrierten Dauerbremsanlage auch mit einem automatischen Blockierverhinderer ausgerüstet sein, der zumindest auf die Betriebsbremsen der von der Dauerbremsanlage geregelten Achse und auf die Dauerbremsanlage wirkt und der die Vorschriften nach Anhang X erfüllt.
- (3)
Für diesen Punkt gilt: Die Bremswirkung der Betriebsbremsanlage und der Hilfsbremsanlage muß — selbst während der vorübergehenden Auskuppelung — innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Grenzen bleiben.
- (4)
Für diesen Punkt gilt: In allen Fällen muß die Betriebsbremsanlage mit einer Vorrichtung (z. B. Bremsventil) versehen sein, die es ermöglicht, das Fahrzeug noch mit der Betriebsbremsanlage, jedoch mit gleicher Bremswirkung wie der der Hilfsbremsanlage zu bremsen.
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