Anlage 2 RL 71/320/EWG

Vorschriften für Austauschbremsbelag-Baugruppen für Fahrzeuge der Klassen M<sub>1</sub>, M<sub>2</sub> und N<sub>1</sub>

1
EINHALTUNG DER VORSCHRIFTEN DIESER RICHTLINIE

Die Einhaltung der Vorschriften dieser Richtlinie ist bei einer Fahrzeugprüfung nachzuweisen.

1.1 Prüffahrzeug Ein für den (die) zu genehmigenden Typ(en) repräsentatives Fahrzeug ist mit den Austauschbremsbelag-Baugruppen des Typs, für den die Genehmigung beantragt wird, auszurüsten und gemäß den Vorschriften der Richtlinie mit Prüfinstrumenten zu versehen. Die zu prüfenden Bremsbelag-Baugruppen sind in den entsprechenden Bremsen zu montieren und — bis zur Festlegung einer bestimmten Einfahrprozedur — nach den Herstellerangaben im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst einzufahren.

1.2 Die Bremsanlage des Fahrzeugs ist entsprechend den Vorschriften für die betreffende Fahrzeugklasse (M1, M2 oder N1) in Anhang II Punkte 1 und 2 zu prüfen. Es gelten folgende Vorschriften bzw. Prüfungen:

1.2.1 Betriebsbremsanlage

1.2.1.1 Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und beladenem Fahrzeug

1.2.1.2 Prüfung Typ 0 mit eingekuppeltem Motor, beladenem und unbeladenem Fahrzeug gemäß Anhang II Punkte 1.2.3.1 (Stabilitätsprüfung) und 1.2.3.2 (nur die Prüfung mit Anfangsgeschwindigkeit v = 0,8 vmax)

1.2.1.3 Prüfung Typ I

1.2.2 Hilfsbremsanlage

1.2.2.1 Prüfung Typ 0 mit ausgekuppeltem Motor und beladenem Fahrzeug (Diese Prüfung kann entfallen, wenn die Einhaltung der Vorschriften offensichtlich ist, z. B. bei Diagonal-Bremskreisaufteilung.)

1.2.3 Feststellbremsanlage (Nur falls die Bremsanlagen, für deren Beläge die Typgnehmigung beantragt wird, als Feststellbremsanlagen verwendet werden.)

1.2.3.1 Gefälleprüfung bei einer Neigung von 18 % mit beladenem Fahrzeug

1.3 Das Fahrzeug muß alle in Anhang II Punkt 2 für diese Fahrzeugklasse aufgeführten Vorschriften erfüllen.

2
ZUSÄTZLICHE ANFORDERUNGEN

Die Erfüllung der zusätzlichen Vorschriften ist unter Anwendung einer der beiden folgenden Methoden nachzuweisen:

2.1 Fahrzeugprüfung (getrennte achsenweise Prüfung) Für diese Prüfung ist das Fahrzeug vollständig zu beladen; die Bremsung muß bei ausgekuppeltem Motor auf ebener Fahrbahn erfolgen. Die Betriebsbremsanlage des Fahrzeugs muß mit einer Einrichtung versehen sein, die die Vorderradbremsen von den Hinterradbremsen trennt, so daß sie jeweils unabhängig voneinander betätigt werden können. Wird die Genehmigung der Bremsbelag-Baugruppen für die Vorderradbremsen beantragt, so werden die Hinterradbremsen für die Dauer der Prüfung außer Funktion gesetzt. Wird die Genehmigung der Bremsbelag-Baugruppen für die Hinterradbremsen beantragt, so werden die Vorderradbremsen für die Dauer der Prüfung außer Funktion gesetzt.

2.1.1 Prüfung der Gleichwertigkeit der Bremswirkung bei kalter Bremse Die Bremswirkung der Austauschbremsbelag-Baugruppe und der Originalbremsbelag-Baugruppe sind miteinander zu vergleichen, wobei die Prüfergebnisse nach folgender Methode verglichen werden:

2.1.1.1 Die Bremsen sind mindestens 6mal mit abgestufter Steigerung der Pedalkraft oder des Leitungsdrucks bis zum Blockieren der Räder oder alternativ bis zu einer mittleren Vollverzögerung von 6 m/s2 oder bis zur höchstzulässigen Pedalkraft für die betreffende Fahrzeugklasse zu betätigen. Dabei muß die Anfangsgeschwindigkeit jeweils der folgenden Tabelle entsprechen:
FahrzeugklassePrüfgeschwindigkeit in km/h
VorderachseHinterachse
M17045
M25040
N16550
Die Anfangstemperatur der Bremsen vor jeder Betätigung muß ≤ 100 °C sein.

2.1.1.2 Pedalkraft oder Leitungsdruck und mittlere Vollverzögerung sind bei jeder Bremsung zu registrieren und aufzuzeichnen und die bzw. der zum Erzielen (falls möglich) einer mittleren Vollverzögerung von 5 m/s2 an den Vorderradbremsen und 3 m/s2 an den Hinterradbremsen erforderliche Pedalkraft bzw. Leitungsdruck zu ermitteln. Können diese Werte mit der höchstzulässigen Pedalkraft nicht erreicht werden, so sind alternativ die bzw. der zum Erreichen der größten Verzögerung erforderliche Pedalkraft bzw. Leitungsdruck zu ermitteln.

2.1.1.3 Die Wirkungsmerkmale der Austauschbremsbelag-Baugruppe gelten als denen der Originalbremsbelag-Baugruppe vergleichbar, wenn die erreichten mittleren Vollverzögerungen bei gleicher Pedalkraft oder gleichem Leitungsdruck in den oberen zwei Dritteln der erzeugten Kurve innerhalb einer Spanne von ± 15 % der mit der Originalbremsbelag-Baugruppe erzielten Werte liegen.

2.1.2 Prüfung der Geschwindigkeitsempfindlichkeit

2.1.2.1 Mit der nach 2.1.2.2 dieser Anlage abgeleiteten Pedalkraft und einer Anfangstemperatur der Bremse von ≤ 100 °C sind drei aufeinanderfolgende Bremsungen bei jeder der nachstehend aufgeführten Geschwindigkeiten durchzuführen:

    Vorderachse 65 km/h, 100 km/h und 135 km/h bei vmax 150 km/h,

    Hinterachse 45 km/h, 65 km/h und 90 km/h bei vmax 150 km/h

2.1.2.2 Die Ergebnisse für jede Gruppe von drei Bremsungen sind zu mitteln und diese mittleren Verzögerungswerte zu den entsprechenden Geschwindigkeiten graphisch darzustellen.

2.1.2.3 Die bei den höheren Geschwindigkeiten registrierten mittleren Vollverzögerungen müssen innerhalb einer Spanne von ±15 % der für die geringste Geschwindigkeit registrierten Werte liegen.

2.2 Prüfung auf dem Schwungmassenprüfstand

2.2.1 Prüfvorrichtung Für die Prüfungen wird ein Schwungmassenprüfstand mit der betreffenden Fahrzeugbremse ausgerüstet. Der Prüfstand ist für eine permanente Aufzeichnung der Umdrehungsgeschwindigkeit des Bremsmoments, des Leitungsdrucks, der Anzahl der Umdrehungen nach der Bremsbetätigung, der Bremszeit und der Bremsscheibentemperatur auszurüsten.

2.2.2 Prüfbedingungen

2.2.2.1 Die Rotationsmasse des Prüfstands muß dem halben Achsanteil an der Fahrzeuggesamtmasse nach untenstehender Tabelle sowie dem Rollradius des größten für den (die) betreffenden Fahrzeugtyp(en) zugelassenen Reifens entsprechen.
FahrzeugklasseAchsanteil an der Fahrzeuggesamtmasse
vornehinten
M10,770,32
M20,690,44
N10,660,39

2.2.2.2 Die Anfangsdrehgeschwindigkeit des Prüfstands muß der linearen Geschwindigkeit des Fahrzeugs nach 2.2.3 und 2.2.4 dieser Anlage entsprechend und auf dem dynamischen Rollradius des Reifens basieren.

2.2.2.3 Die zu prüfenden Bremsbelag-Baugruppen sind in den entsprechenden Bremsen zu montieren und — bis zur Festlegung einer bestimmten Einfahrprozedur — nach den Herstellerangaben im Einvernehmen mit dem Technischen Dienst einzufahren.

2.2.2.4 Bei Verwendung von Kühlluft darf die Geschwindigkeit des Luftstroms an der Bremse 10 km/h nicht überschreiten.

2.2.3 Prüfung der Gleichwertigkeit der Bremswirkung bei kalter Bremse Die Bremswirkungen der Austauschbremsbelag-Baugruppe und der Originalbremsbelag-Baugruppe sind miteinander zu vergleichen, wobei die Prüfergebnisse nach folgender Methode verglichen werden:

2.2.3.1 Bei einer Anfangsgeschwindigkeit von 80 km/h für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 und 60 km/h für Fahrzeuge der Klasse M2 und bei einer Temperatur der Bremsen von ≤ 100 °C sind die Bremsen mindestens 6mal mit abgestufter Steigerung der Pedalkraft oder des Leitungsdrucks bis zu einer mittleren Vollverzögerung von 6 m/s2 zu betätigen.

2.2.3.2 Pedalkraft oder Leitungsdruck und mittlere Vollverzögerung sind bei jeder Betätigung zu registrieren und aufzuzeichnen; der zum Erzielen einer mittleren Vollverzögerung von 5 m/s2 erforderliche Leitungsdruck ist zu ermitteln.

2.2.3.3 Die Wirkungsmerkmale der Austauschbremsbelag-Baugruppe gelten als denen der Originalbremsbelag-Baugruppe vergleichbar, wenn die erreichten mittleren Vollverzögerungen bei gleicher Pedalkraft oder gleichem Leitungsdruck in den oberen zwei Dritteln der erzeugten Kurve innerhalb einer Spanne von ± 15 % der mit der Originalbremsbelag-Baugruppe erzielten Werte liegen.

2.2.4 Prüfung der Geschwindigkeitsempfindlichkeit

2.2.4.1 Bei einem aus Punkt 2.2.3.2 dieser Anlage abgeleiteten Leitungsdruck und einer Anfangstemperatur der Bremsen von ≤ 100 °C sind jeweils drei Bremsungen bei jeder der folgenden Umdrehungsgeschwindigkeiten, die den folgenden Fahrzeuggeschwindigkeiten entsprechen, durchzuführen: 75 km/h, 120 km/h und 160 km/h bei Vmax 150 km/h.

2.2.4.2 Die Ergebnisse für jede Gruppe von drei Bremsungen sind zu mitteln und diese mittleren Verzögerungswerte zu den entsprechenden Geschwindigkeiten graphisch darzustellen.

2.2.4.3 Die bei den höheren Geschwindigkeiten registrierten mittleren Vollverzögerungen müssen innerhalb einer Spanne von ± 15 % des für die geringste Geschwindigkeit registrierten Werts liegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.