Artikel 6 RL 71/347/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb oder die Inbetriebnahme von Meßgeräten für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte nicht ablehnen, verbieten oder beschränken, wenn die betreffenden Geräte mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind.
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