Artikel 5 RL 71/347/EWG
Als Meßgeräte für die Bestimmung der EWG-Schüttdichte von Getreide gelten Meßgeräte, die den Vorschriften des Anhangs II entsprechen.
Sie unterliegen der EWG-Bauartzulassung und der EWG-Ersteichung.
Sie werden nach den in der EWG-Bauartzulassungsbescheinigung festgelegten Bestimmungen gebaut und verwendet.
Sie werden mit den EWG-Stempeln und -Zeichen versehen.
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