Artikel 4 RL 71/347/EWG

(1) Die Bezeichnung EWG-Schüttdichte darf im Handel nur verwendet werden, um eine Getreideeigenschaft zu bezeichnen, die mit Meßgeräten gemessen worden ist, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.

(2) Im Getreidehandel zwischen den Mitgliedstaaten darf die als Schüttdichte bezeichnete Eigenschaft nur die vorstehend definierte EWG-Schüttdichte sein.

(3) Während des gesamten Zeitraums, während dessen die im Vereinigten Königreich und in Irland zum Zeitpunkt des Beitritts gesetzlich festgelegte Maßeinheit (pounds per bushel) weiterhin zugelassen bleibt, kann die Bezeichnung „EWG-Schüttdichte” verwendet werden, um eine Getreideeigenschaft zu bezeichnen, die im Vereinigten Königreich und in Irland mit Meßgeräten und entsprechend den Methoden gemessen wurde, die in diesen Ländern üblich sind. In diesem Fall werden die in pounds per bushel erhaltenen Maße in die EWG-Einheit „Schüttdichte” umgerechnet, indem sie mit dem Faktor 1,25 multipliziert werden.

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