Artikel 3 RL 71/347/EWG
(1) Das EWG-Normalgerät wird beim Meßtechnischen Dienst der Bundesrepublik Deutschland aufbewahrt. Mindestens alle zehn Jahre werden die einzelstaatlichen Normalgeräte durch Vergleich mit dem EWG-Normalgerät unter Zuhilfenahme eines transportablen Normalgeräts der gleichen Bauart gemäß Vorschrift des Anhangs I überprüft und justiert.
(2) Transportable Normalgeräte sind Meßgeräte ohne Wägeeinrichtung, deren sämtliche sonstige technische Merkmale mit denen des EWG-Normalgeräts und der einzelstaatlichen Normalgeräte übereinstimmen.
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