ANHANG II RL 71/347/EWG

MESSGERÄTE FÜR DIE BESTIMMUNG DER EWG-SCHÜTTDICHTE VON GETREIDE

1. Die Meßgeräte, mit denen die EWG-Schüttdichte bestimmt wird, besitzen folgende Merkmale:
a)
Sie sind so konstruiert und hergestellt, daß sie einen genügend engen Vergleichsstreubereich und Wiederholstreubereich aufweisen.
b)
Die Fehlergrenze bei der Bestimmung der Schüttdichte beträgt plus oder minus fünf Tausendstel des vom Normalgerät gelieferten Meßergebnisses.
c)
Die Fehlergrenze für das Volumen des zur Messung verwendeten Hohlmaßes beträgt plus oder minus zwei Tausendstel.
d)
Die Fehlergrenze bei der Wägung mit Hilfe der verwendeten Wägeeinrichtung beträgt plus oder minus ein Tausendstel der abgewogenen Menge.
e)
Jeder Einzelwert der mit einer bestimmten Getreideprobe ausgeführten Messungen darf um nicht mehr als plus oder minus drei Tausendstel vom Mittelwert der aus sechs aufeinanderfolgenden Messungen bestimmten Schüttdichte abweichen.

2. Auf jedem Meßgerät ist ein Eichschild angebracht, das deutlich sichtbar ist und in gut erkennbaren und unauslöschbaren Buchstaben folgende Aufschriften trägt:
a)
das Zeichen für die EWG-Bauartzulassung,
b)
das Herstellerzeichen oder die Firmenbezeichnung des Herstellers,
c)
gegebenenfalls eine spezifische Bezeichnung durch den Hersteller,
d)
eine Herstellernummer und das Herstellungsjahr,
e)
den Nennwert des Volumens des Hohlmaßes und entweder eine Bedienungsanweisung oder einen Vermerk, der auf eine Bedienungsanweisung verweist.

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