Artikel 1 RL 72/221/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen in technischer Zusammenarbeit mit der Kommission alle geeigneten Maßnahmen für die Einholung von statistischen Jahresdaten zur Erstellung zusammenhängender Statistiken über die Struktur und die Produktionstätigkeit der Industrie in den Mitgliedstaaten. Diese Daten werden spätestens im Jahre 1974 erstmalig über das Vorjahr erhoben.
In neuen Mitgliedstaaten werden diese Daten erstmals im Jahr ihres Beitritts über das Vorjahr erhoben.
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