Artikel 2 RL 72/221/EWG

Die Erhebungen erstrecken sich auf alle Unternehmen der Industrie und gegebenenfalls des produzierenden Handwerks, die 20 und mehr Beschäftigte haben und deren Haupttätigkeit in eine der Gruppen der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige in den Europäischen Gemeinschaften (NACE) fällt, welche die Industrie einschließlich der Energie- und Wasserwirtschaft sowie des Baugewerbes (NACE 1 bis 5) bezeichnen.

Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten werden in Zeitabständen von nicht länger als fünf Jahren in die Erhebungen einbezogen. Die Jahre, für welche die periodische Erweiterung des Erhebungskreises stattfinden soll, werden von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt.

Bei den Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten können die Erhebungen im Stichprobenverfahren durchgeführt werden.

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