Artikel 4 RL 72/221/EWG
Durch die Erhebungen werden die im Anhang aufgeführten Tatbestände erfasst. Während des ersten, spätestens im Jahre 1974 beginnenden Zeitabschnitts bleibt die Aufnahme der zwischen Klammern angeführten Tatbestände in das Erhebungsprogramm fakultativ. Ab der Erhebung 1977 über das Jahr 1976 holen die Mitgliedstaaten Daten über sämtliche im Anhang aufgeführten Tatbestände ein. Tatbestände ein; in neuen Mitgliedstaaten werden Daten über sämtliche im Anhang aufgeführten Tatbestände ab der Erhebung eingeholt, die in dem auf das Jahr ihres Beitritts folgenden Jahr über das Beitrittsjahr durchgeführt wurde.
Die Angaben, die für Unternehmen mit 20 bis 99 Beschäftigten einzuholen sind, beziehen sich jedoch nur auf die Tatbestände betreffend die Anzahl der Beschäftigten, den Umsatz, die gezahlten Bruttolöhne und -gehälter sowie die Käufe von Rohstoffen, Zwischenerzeugnissen und industriellen Dienstleistungen.
Für die periodischen Erhebungen in den Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten unterbreitet die Kommission vor Ende 1975 Vorschläge über die einzuholenden Angaben.
Für die drei nachstehend genannten Tatbestände sind ab der ersten Erhebung Angaben nach örtlichen Einheiten (Betrieben) einzuholen:
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Anzahl der Beschäftigten, insgesamt, jedoch ohne Heimarbeiter;
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gezahlte Bruttolöhne und -gehälter, einschließlich der an die auf der Lohnliste stehenden Heimarbeiter gezahlten Entgelte;
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Anlageinvestitionen, insgesamt.
Diese letztere Angabe ergänzt die gemäß der Richtlinie des Rates Nr. 64/475/EWG vom 30. Juli 1964(1) über die jährlich nach Unternehmen einzuholenden Investitionsdaten.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. 131 vom 13.8.1964, S. 2193/64.
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