Artikel 5 RL 72/221/EWG
Die Ergebnisse der Erhebungen werden der Kommission jährlich nach einem gemeinsamen Tabellenprogramm und in einer den dreistelligen Positionen der NACE entsprechenden Untergliederung nach industriellen Tätigkeiten unter Beachtung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Geheimhaltung von Statistiken übermittelt.
Die Ausnahmen von dieser allgemeinen Regel über die Untergliederung nach Tätigkeiten und die Einzelheiten der Darstellung der Ergebnisse einschließlich der Aufgliederungen nach der Grösse der statistischen Einheiten sowie die Form, in welcher die Ergebnisse übermittelt werden müssen, werden von der Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten festgelegt.
Diejenigen Mitgliedstaaten, die für die Einholung und Aufbereitung der Angaben eine andere Wirtschaftszweigsystematik zugrunde legen als die NACE, treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um eine einwandfreie Umschlüsselung der Ergebnisse von der angewendeten Systematik auf Ergebnisse nach der Gemeinschaftssystematik zu gewährleisten.
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