Artikel 2 RL 72/245/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, die Erteilung der EEG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug, ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit nicht verweigern, wenn die Vorschriften dieser Richtlinie erfüllt sind.
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