Artikel 3 RL 72/245/EWG

(1) Ab 1. Januar 1996 bildet diese Richtlinie eine Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/336/EWG des Rates(1).

(2) Bei Fahrzeugen, Bauteilen und selbständigen technischen Einzeiten, die nach dieser Richtlinie genehmigt wurden, wird davon ausgegangen, daß sie die Vorschriften anderer im Anhang IV der Richtlinie 92/53/EWG des Rates(2) zitierter Richtlinien, die sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit beziehen, erfüllen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19.

(2)

ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1.

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