ANHANG VII RL 72/245/EWG

VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS ELEKTRISCHEN/ELEKTRONISCHEN UNTERBAUGRUPPEN

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren kann auf EUBs angewandt werden, die anschließend in Fahrzeuge eingebaut werden können, die Anhang IV erfüllen.

1.2
Prüfverfahren

Diese Prüfung dient zur Messung breitbandiger elektromagnetischer Störungen aus EUBs (z. B. Zündanlagen, Elektromotoren usw.). Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben ist die Prüfung gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) durchzuführen.

2.
Zustand der EUB während der Prüfungen

2.1 Die zu prüfende EUB muss in normalem Betriebszustand sein, vorzugsweise bis zum zulässigen Höchstwert beladen.

3.
Testaufbau

3.1 Die Prüfung wird gemäß CISPR 25 (2. Aufl. 2002) Punkt 6.4 — ALSE-Verfahren durchgeführt.

3.2
Alternativer Messort

Alternativ zu einem mit Absorbermaterial ausgestatteten abgeschirmten Raum kann auch ein Freifeldmessplatz benutzt werden, das den Anforderungen von CISPR 16-1 (2. Aufl. 2002) entspricht (siehe Anlage 1 zu diesem Anhang).

3.3
Umgebung

Um sicherzustellen, dass keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Bei beiden Messungen muss die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 6 dB unter den Grenzwerten nach Ziffer 6.6.2.1 von Anhang I liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.

4.
Prüfanforderungen

4.1 Die Grenzwerte gelten für den Frequenzbereich 30 bis 1000 MHz für Messungen, die in einem mit Absorbermaterial ausgestatteten geschirmten Raum oder auf einem Freifeld-Messplatz durchgeführt werden.

4.2 Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in den Ziffern 6.2 und 6.5 gelten für Quasi-Spitzenwert-Detektoren. Wenn Spitzenwert-Detektoren benutzt werden, ist ein Korrekturfaktor von 20 dB anzuwenden, wie in CISPR 12 (5. Aufl. 2001) festgelegt.

4.3
Messungen:

Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in CISPR 25 (2. Aufl. 2002) festgelegten Abständen im Frequenzbereich 30 bis 1000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, den Frequenzbereich in 13 Frequenzbereiche teilen: 30—50, 50—75, 75—100, 100—130, 130—165, 165—200, 200—250, 250—320, 320—400, 400—520, 520—660, 660—820, 820—1000 MHz und Prüfungen an den 13 Frequenzen vornehmen, die in jedem Frequenzbereich die höchsten Strahlungsniveaus aufweisen, um zu bestätigen, dass die EUB die in diesem Anhang enthaltenen Anforderungen erfüllt. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, dass dies von der EUB verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.

4.4
Messwerte

Der Höchstwert der Messwerte für die Grenzwerte (horizontale/vertikale Polarisation) bei jedem der 13 Frequenzbereiche, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.

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