ANHANG VI RL 72/245/EWG

VERFAHREN ZUR PRÜFUNG DER STÖRFESTIGKEIT VON FAHRZEUGEN GEGENÜBER EINGESTRAHLTEN ELEKTROMAGNETISCHEN FELDERN

1.
Allgemeine Bestimmungen

1.1 Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.

1.2
Prüfverfahren

Mit dieser Prüfung soll die Störfestigkeit der elektronischen Systeme des Fahrzeugs gezeigt werden. Das Fahrzeug ist den in diesem Anhang beschriebenen elektromagnetischen Feldern auszusetzen. Das Fahrzeug ist während der Prüfung zu überwachen. Sofern in diesem Anhang nicht anders angegeben, ist die Prüfung gemäß ISO 11451-2: 3. Aufl. 2005 durchzuführen.

1.3
Alternative Prüfverfahren

Die Prüfung kann alternativ auf einem Freifeld-Messplatz für alle Fahrzeuge durchgeführt werden. Die Prüfeinrichtung hat (nationale) gesetzliche Vorschriften bezüglich der Erzeugung von elektromagnetischen Feldern zu erfüllen. Ist ein Fahrzeug länger als 12 m und/oder breiter als 2,60 m und/oder höher als 4,00 m, so kann die Stromeinspeisungs-Messmethode nach ISO 11451-4 (1. Aufl. 1995) im Frequenzbereich 20—2000 MHz mit den in Anhang I Ziffer 6.7.2.1 definierten Werten angewandt werden.

2.
Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen

2.1
Das Fahrzeug ist, außer der notwendigen Prüfausrüstung, in unbeladenem Zustand.

2.1.1 Der Motor muss normalerweise die Antriebsräder mit einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h antreiben, falls kein fahrzeugbedingter technischer Grund vorliegt, andere Bedingungen festzulegen. Das Fahrzeug wird auf einem angemessen belasteten Rollenprüfstand betrieben. Falls kein Rollenprüfstand zur Verfügung steht, ist das Fahrzeug alternativ auf isolierten Achsständern mit kleinster Bodenfreiheit aufzubocken. Falls erforderlich können Antriebswellen abgekoppelt werden (z. B. bei Nutzfahrzeugen).

2.1.2
Grundbedingungen

Dieser Abschnitt legt die Mindestprüfbedingungen und die Kriterien für das Nichtbestehen der Störfestigkeitsprüfungen der Fahrzeuge fest. Andere Fahrzeugsysteme, die Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit beeinflussen können, müssen auf eine zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst zu vereinbarende Art geprüft werden.
„ 50 km/h Zyklus” FahrzeugprüfbedingungenKriterien für das Nichtbestehen
Fahrzeuggeschwindigkeit 50 km/h ± 20 % (Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand). Ist das Fahrzeug mit einem Geschwindigkeitsregler ausgestattet, so muss dieser eingeschaltet sein

Geschwindigkeitsschwankungen größer als ± 10 % der Nenngeschwindigkeit.

Bei Automatikgetriebe: Schaltgeschwindigkeit, die eine Geschwindigkeitsschwankung von mehr als ± 10 % der Nenngeschwindigkeit verursacht

Abblendlicht AN (manuell)Beleuchtung AUS
Frontscheibenwischer AN (manuell) HöchstgeschwindigkeitVollständiges Anhalten des Frontscheibenwischers
Fahrtrichtungsanzeiger auf Fahrerseite EIN

Frequenzänderung (niedriger als 0,75 Hz oder höher als 2,25 Hz)

Änderung des Tastverhältnisses (weniger als 25 % oder mehr als 75 %)

Verstellbare Radaufhängung in NormalstellungUnerwartete deutliche Schwankung
Fahrersitz und Lenkrad in MittelstellungUnerwartete deutliche Schwankung mehr als 10 % des Gesamtwertes
Alarm ausgeschaltetUnerwartetes Einschalten des Alarms
Hupe AUSUnerwartetes Auslösen der Hupe
Airbag und Rückhaltesysteme in Betrieb, falls möglich mit ausgeschaltetem BeifahrerairbagUnerwartet ausgelöst
Automatische Türen geschlossenUnerwartet geöffnet
Verstellhebel der Dauerbremse in NormalstellungUnerwartet ausgelöst
Fahrzeugprüfbedingungen im „Bremszyklus” Kriterien für das Nichtbestehen
In Bremszyklusprüfplan festzulegen. Dies muss die Betätigung des Bremspedals umfassen (außer technische Gründe sprechen dagegen), aber nicht unbedingt eine Betätigung des Antiblockiersystems

Bremslichter während des Zyklus ausgeschaltet

Bremslicht AN bei Funktionsverlust

Unerwartetes Auslösen

2.1.3 Alle Ausrüstungen, die von Fahrer oder Fahrgästen dauerhaft eingeschaltet werden können, sollten in Normalbetrieb sein.

2.1.4 Alle anderen Systeme, die die Kontrolle des Fahrers des Fahrzeugs beeinflussen, müssen wie bei Normalbetrieb des Fahrzeugs eingeschaltet sein.

2.2 Bei elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die einen wesentlichen Teil der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs bilden und nicht unter den in Ziffer 4.1 beschriebenen Bedingungen in Betrieb sind, ist es dem Hersteller erlaubt, der Prüfbehörde einen Bericht oder zusätzliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die beweisen, dass das elektrische/elektronische System des Fahrzeugs die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt. Solche Unterlagen sind Bestandteil der Typgenehmigungsdokumentation.

2.3 Zur Überwachung des Fahrzeugs ist eine störungsfreie Ausrüstung zu verwenden. Die Außenseite des Fahrzeugs und der Fahrzeuginnenraum sind zu überwachen, um zu entscheiden, ob die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt werden. Dies kann z. B. unter Zuhilfenahme einer oder mehrerer Videokameras, eines Mikrofons usw. geschehen.

3.
Prüfanforderungen

3.1
Frequenzbereich, Beharrungszeiten, Polarisierung

Das Fahrzeug wird einem elektromagnetischen Feld im Frequenzbereich von 20 bis 2000 MHz in vertikaler Polarisierung ausgesetzt. Die Prüfsignalmodulation ist:

AM, mit 1 kHz Modulation und einem Modulationsgrad von 80 % im Frequenzbereich 20—800 MHz und

PM, t ein 577 μs, Periode 4600 μs im 800—2000 MHz Frequenzbereich,

wenn vom technischen Dienst und dem Fahrzeughersteller nicht anders vereinbart. Die Größe der Frequenzschritte und die Beharrungszeit werden gemäß ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005 gewählt.

3.1.1 Der technische Dienst führt die Prüfungen in den in ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005 festgelegten Abständen im Frequenzbereich 20 bis 2000 MHz durch. Alternativ kann der technische Dienst, wenn der Hersteller Messdaten für den gesamten Frequenzbereich vorlegt, die von einem nach den einschlägigen Bestimmungen von ISO 17025 (1. Aufl. 1999) akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammen, eine begrenzte Anzahl von Festfrequenzen aus dem Bereich auswählen, z. B. 27, 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900, 1300 und 1800 MHz, um zu bestätigen, dass das Fahrzeug den Anforderungen dieses Anhangs entspricht. Versagt ein Fahrzeug bei der Prüfung nach Paragraph 6.1.1 dieses Anhangs, muss sichergestellt sein, dass das Versagen auf die wesentlichen Prüfbedingungen und nicht auf die Erzeugung unkontrollierter Felder zurückzuführen ist.

4.
Erzeugung der erforderlichen Feldstärke

4.1
Prüfungsmethodik

4.1.1 Die „Referenzfeldmethode” nach ISO 11451-1: 3. Aufl. 2005 wird verwendet, um die Prüffeldbedingungen zu erreichen.

4.1.2
Kalibrierung

Für Feldgeneratoren (Transmission Line Systems) ist ein Feldsondenkopf auf dem Referenzpunkt der Einrichtung zu benutzen. Für Antennen werden vier Feldsondenköpfe auf der Referenzkurve der Einrichtung benutzt.

4.1.3
Prüfungsphase

Das Fahrzeug wird mit der Mittellinie des Fahrzeugs auf dem Referenzpunkt oder der Referenzlinie der Einrichtung aufgestellt. Das Fahrzeug steht normalerweise mit der Front zur Antenne. Wenn jedoch die elektronischen Steuereinheiten und die zugehörige Verkabelung sich überwiegend im Heck des Fahrzeugs befinden, sollte die Prüfung normalerweise mit dem Heck zur Antenne durchgeführt werden. Im Fall von langen Fahrzeugen (d. h. ausgenommen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge), deren elektronische Steuereinheiten und zugehörige Verkabelung sich überwiegend in der Mitte des Fahrzeugs befinden, kann ein Referenzpunkt festgelegt werden, der sich entweder im Mittelpunkt der linken oder rechten Fahrzeugseite auf der Fahrzeugoberfläche befindet oder auf einem Punkt der Fahrzeugseite liegt, der vom Hersteller in Verbindung mit der zuständigen Behörde gewählt wird, je nach Verteilung der elektronischen Systeme und der Anordnung ihrer Verkabelung. Eine solche Prüfung kann nur stattfinden, wenn die Bauausführung der Halle dies zulässt. Die Lage der Antenne muss im Prüfbericht vermerkt werden.

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