Artikel 1 RL 72/306/EWG
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie aller fahrbaren Arbeitsmaschinen — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmte, durch Dieselmotoren angetriebene Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h.
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