Artikel 2 RL 72/306/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht mit der Begründung verweigern, daß von dem Dieselmotor, durch den das Fahrzeug angetrieben wird, verunreinigende Stoffe emittiert werden, wenn dieses Fahrzeug den Vorschriften der einschlägigen Anhänge dieser Richtlinie entspricht.
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