ANHANG IV RL 72/306/EWG
PRÜFUNG BEI FREIER BESCHLEUNIGUNG
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1.
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PRÜFBEDINGUNGEN
1.1. Die Prüfung ist an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach Anhang III unterzogen wurde.- 1.1.1.
- Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der Prüfung der Trübung bei Vollast und gleichbleibender Drehzahl zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.
- 1.1.2.
- Wird die Prüfung an einem stillstehenden Fahrzeug durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine Straßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Beendigung der Straßenfahrt zu erfolgen.
1.2. Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder verschmutzt werden.
1.3. Es gelten die Prüfbedingungen nach den Punkten 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.
1.4. Für die Entnahme- und Meßgeräte gelten die Bedingungen nach Punkt 3.4 des Anhangs III.
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2.
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DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN
2.1. Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist entweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwungmasse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.
2.2. Wird die Prüfung an einem Fahrzeug durchgeführt, so muß sich das Getriebe in Leerlaufstellung befinden und die Kupplung eingerückt sein.
2.3. Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, daß die größte Fördermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des Motors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal losgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmeßgerät sich wieder im entsprechenden Zustand befindet.
2.4. Der Vorgang nach Punkt 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen, um die Auspuffanlage zu reinigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei jeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die Werte, die während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berücksichtigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn 4 aufeinanderfolgende Werte innerhalb einer Bandbreite von 0,25 m-1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhaltende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser 4 Werte.
2.5. Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:- 2.5.1.
- Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mechanisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind 2 vollständige Meßreihen mit vorhergehenden Beschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal ausgekuppelt ist. Das festzuhaltende Meßergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.
- 2.5.2.
- Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluß (By-pass) vom Führersitz aus abgeschaltet werden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluß durchzuführen. Das festzuhaltende Meßergebnis ist das höhere der beiden Meßreihen.
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3.
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ERMITTLUNG DES KORRIGIERTEN WERTES DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN
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3.1.
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Bezeichnungen
- XM
- Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Punkt 2.4;
- XL
- korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;
- SM
- Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Punkt 2.1 des Anhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;
- SL
- Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Punkt 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz vorgeschrieben ist, der dem Meßpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;
- L
- effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmeßgerät.
3.2. Sind die Absorptionskoeffizienten in m-1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt, so ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke: X′L = SL SM · XM oderX″L = XM + 0,5
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