ANHANG III RL 72/306/EWG

PRÜFUNG DER VERSCHIEDENEN GLEICHBLEIBENDEN DREHZAHLEN UNTER VOLLAST

1.
EINLEITUNG

1.1. Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast.

1.2. Die Prüfung kann entweder an einem Fahrzeug oder an einem Motor vorgenommen werden.

2.
MESSVERFAHREN

2.1. Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei Vollast des Motors zu messen. Es sind 6 Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdrehzahl des Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:

45 % der Höchstleistungsdrehzahl

1000 U/min.

Die äußeren Meßpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Meßbereichs liegen.

2.2. Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei denen die Einschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die Messungen mit und ohne Aufladung durchzuführen. Für jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Meßwert.

3.
PRÜFBEDINGUNGEN

3.1.
Fahrzeug oder Motor

3.1.1. Der Motor oder das Fahrzeug ist in gutem mechanischem Zustand vorzuführen. Der Motor muß eingelaufen sein.

3.1.2. Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anlage 1 zu Anhang I zu prüfen.

3.1.3. Der Motor muß nach den Angaben des Herstellers und nach Anlage 1 zu Anhang I eingestellt sein.

3.1.4. Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.

3.1.5. Der Motor muß sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden. Insbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.

3.2
Kraftstoff

Es ist der in Anhang IV der Richtlinie 88/77/EWG in der geltenden Fassung beschriebene und für die Emissionsgrenzwerte, für die das Fahrzeug oder der Motor typgenehmigt wird, geeignete Bezugskraftstoff zu verwenden.

3.3.
Prüfraum

3.3.1. Die absolute Temperatur T in Grad Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind festzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:F = 750H0,65 × T2980,5

3.3.2. Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 ≦ F ≦ 1,02 ist.

3.4.
Entnahme- und Meßgeräte

Der Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmeßgerät zu bestimmen, das den Vorschriften des Anhangs VI entspricht und das nach Anhang VII aufgebaut ist.

4.
GRENZWERTE

4.1. Für jede der 6 Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Punkt 2.1 vorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden Formeln berechnet:
— für ZweitaktmotorenG = Vn60
— für ViertaktmotorenG = Vn120
V:
Hubraum des Motors in Liter,
n:
Drehzahl in Umdrehungen/Minute.

4.2. Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in Anhang V nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen Werte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.

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