Artikel 2 RL 74/151/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht verweigern, wenn

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das zulässige Gesamtgewicht,

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die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite,

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die Behälter für flüssigen Kraftstoff,

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die Belastungsgewichte,

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die Vorrichtungen für Schallzeichen,

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der zulässige Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Schalldämpfer)

den Vorschriften der jeweiligen Anhänge entsprechen.

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