Artikel 2 RL 74/151/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht verweigern, wenn

das zulässige Gesamtgewicht,

die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite,

die Behälter für flüssigen Kraftstoff,

die Belastungsgewichte,

die Vorrichtungen für Schallzeichen,

der zulässige Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Schalldämpfer)

den Vorschriften der jeweiligen Anhänge entsprechen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.