Artikel 2 RL 74/151/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht verweigern, wenn
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das zulässige Gesamtgewicht,
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die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite,
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die Behälter für flüssigen Kraftstoff,
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die Belastungsgewichte,
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die Vorrichtungen für Schallzeichen,
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der zulässige Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Schalldämpfer)
den Vorschriften der jeweiligen Anhänge entsprechen.
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