Artikel 3 RL 74/151/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die deren in Artikel 2 genannte Bestandteile und Merkmale betreffen, wenn diese den Vorschriften der Anhänge entsprechen.

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