Artikel 4 RL 74/151/EWG
Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen der Anhänge außer denjenigen der Punkte I.1 und I.4.1.2 des Anhangs VI dem technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erlassen.
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