ANHANG I RL 74/151/EWG
ZULÄSSIGEGESAMTMASSE
1. Die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse wird von der zuständigen Behörde als zulässigeGesamtmasse unter dem Vorbehalt übernommen, daß- 1.1.
- die von der Behörde durchgeführten Kontrollen, namentlich der Bremsanlagen und der Lenkung, zufriedenstellend verlaufen;
- 1.2.
- die zulässige Gesamtmasse und die Achslast dürfen für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.
Tabelle 1
Für die einzelnen Fahrzeugklassen zulässige Gesamtmasse und Achslast
Fahrzeugklasse Zahl der Achsen Zulässige Gesamtmasse
(t)
Zulässige Achslast Angetriebene Achse
(t)
Nicht angetriebene Achse
(t)
T1, T2, T4.1, 2 18 (beladen) 11,5 10 3 24 (beladen) 11,5 10 T3 2, 3 0,6 (leer) (*) (*) T4.3 2, 3, 4 10 (beladen) (*) (*)
Fahrzeugklasse | Zahl der Achsen | Zulässige Gesamtmasse (t) | Zulässige Achslast | |
---|---|---|---|---|
Angetriebene Achse (t) | Nicht angetriebene Achse (t) | |||
T1, T2, T4.1, | 2 | 18 (beladen) | 11,5 | 10 |
3 | 24 (beladen) | 11,5 | 10 | |
T3 | 2, 3 | 0,6 (leer) | (*) | (*) |
T4.3 | 2, 3, 4 | 10 (beladen) | (*) | (*) |
2. Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die auf die Räder der Vorderachse übertragene Last nicht geringer sein als 20 % des Leergewichts der Zugmaschine.
Fußnote(n):
- (*)
Es ist nicht erforderlich, für die Fahrzeugklassen T3 und T4.3 zulässige Achslasten festzulegen, da ihre Leermasse und ihre zulässige Gesamtmasse bereits durch ihre Definition beschränkt sind.
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