ANHANG I RL 74/151/EWG

ZULÄSSIGEGESAMTMASSE

1. Die vom Hersteller angegebene technisch zulässige Gesamtmasse wird von der zuständigen Behörde als zulässigeGesamtmasse unter dem Vorbehalt übernommen, daß
1.1.
die von der Behörde durchgeführten Kontrollen, namentlich der Bremsanlagen und der Lenkung, zufriedenstellend verlaufen;
1.2.
die zulässige Gesamtmasse und die Achslast dürfen für die jeweilige Fahrzeugklasse die in Tabelle 1 angegebenen Werte nicht überschreiten.

Tabelle 1

Für die einzelnen Fahrzeugklassen zulässige Gesamtmasse und Achslast

FahrzeugklasseZahl der Achsen

Zulässige Gesamtmasse

(t)

Zulässige Achslast

Angetriebene Achse

(t)

Nicht angetriebene Achse

(t)

T1, T2, T4.1,218 (beladen)11,510
324 (beladen)11,510
T32, 30,6 (leer)(*)(*)
T4.32, 3, 410 (beladen)(*)(*)

2. Unabhängig vom Beladungszustand der Zugmaschine darf die auf die Räder der Vorderachse übertragene Last nicht geringer sein als 20 % des Leergewichts der Zugmaschine.

Fußnote(n):

(*)

Es ist nicht erforderlich, für die Fahrzeugklassen T3 und T4.3 zulässige Achslasten festzulegen, da ihre Leermasse und ihre zulässige Gesamtmasse bereits durch ihre Definition beschränkt sind.

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