ANHANG VI RL 74/151/EWG

I.
ZULÄSSIGER GERÄUSCHPEGEL

I.1.
Grenzwerte

Der Geräuschpegel der unter Artikel 1 dieser Richtlinie fallenden Zugmaschinen darf unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen nachstehende Grenzwerte nicht übersteigen:

    89 dB (A) bei Zugmaschinen mit einem Leergewicht von mehr als 1,5 Tonnen,

    85 dB (A) bei Zugmaschinen mit einem Leergewicht von nicht mehr als 1,5 Tonnen.

I.2.
Meßgeräte

Die Messung des Geräusches der Zugmaschinen wird mit einem Lautstärke-Meßgerät vorgenommen, das der in der Veröffentlichung 179, erste Auflage, 1965, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission beschriebenen Bauart entspricht.

I.3.
Meßbedingungen

Die Messungen werden an der leeren Zugmaschine in einer freien und möglichst geräuschlosen Umgebung [Störgeräusche und Windgeräusche mindestens um 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräusch] durchgeführt. Als Meßort eignet sich zum Beispiel eine freie Fläche von 50 m Halbmesser, deren mittlerer Teil über mindestens 20 m Halbmesser praktisch horizontal verlaufen und mit einer Decke aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein muß; er darf nicht mit Pulverschnee, lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein. Die Fahrbahndecke muß so beschaffen sein, daß die Fahrzeugbereifung kein übermäßiges Geräusch erzeugt. Diese Bedingung gilt nur für die Geräuschmessung an fahrenden Zugmaschinen. Die Messungen sind bei klarem Wetter und schwachem Wind vorzunehmen. Außer dem Beobachter, der das Meßgerät abliest, darf sich niemand in der Nähe der Zugmaschine oder des Mikrophons befinden, da die Anwesenheit von Zuschauern die Ablesungen beträchtlich beeinflussen kann, vor allem wenn sie sich in der Nähe der Zugmaschine oder des Mikrophons aufhalten. Starke Zeigerausschläge, die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind, werden bei der Ablesung nicht in Betracht gezogen.

I.4.
Meßmethode

I.4.1. Messung des Fahrgeräusches (für die Betriebserlaubnis) Es werden mindestens zwei Messungen auf beiden Seiten der Zugmaschine durchgeführt. Zur Einstellung der Meßeinrichtung können Vormessungen durchgeführt werden, die jedoch nicht berücksichtigt werden. Das Mikrophon wird in 1,2 m Höhe über dem Boden und in 7,5 m Entfernung von der Achse CC der Zugmaschine aufgestellt; diese Entfernung wird auf der Senkrechten PP’ zu dieser Achse gemessen (Abbildung 1). Auf der Versuchspiste werden jeweils 10 m vor und hinter der Linie PP’ zwei zu dieser Linie parallele Linien AA’ und BB’ gezeichnet. Die Zugmaschine wird mit gleichförmiger Geschwindigkeit unter den nachstehenden Bedingungen an die Linie AA’ herangefahren. In diesem Augenblick wird die Gasdrossel so schnell, wie es angemessen erscheint, voll geöffnet und in dieser Stellung gehalten, bis das Heck der Zugmaschine(1) die Linie BB’ überschritten hat, wonach die Gasdrossel so rasch wie möglich geschlossen wird. Als Meßergebniss gilt die dabei festgestellte größte Lautstärke.

I.4.1.1. Die Geschwindigkeit soll gleich drei Viertel der Höchstgeschwindigkeit betragen, welche man im höchsten Getriebegang auf Straßen erreichen kann.

I.4.1.2. Auswertung der Ergebnisse

I.4.1.2.1. Um den Ungenauigkeiten der Meßgeräte Rechnung zu tragen, gilt als Meßergebnis der am Gerät abgelesene um 1 dB (A) verringerte Wert.
I.4.1.2.2. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite der Zugmaschine vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB (A) nicht übersteigt.
I.4.1.2.3. Als Prüfergebnis gilt das höchste Meßergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Zugmaschinengruppe um höchstens 1 dB (A), so sind zwei weitere Messungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Meßergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

I.4.2. Messung des Standgeräusches (nicht für die Betriebserlaubnis, muß jedoch festgehalten werden)

I.4.2.1. Aufstellung des Lautstärke-Meßgeräts Der Meßpunkt ist der in Abbildung 2 angegebene Punkt x, der sich in 7 m Entfernung von der nächstliegenden Fläche der Zugmaschine befindet. Das Mikrophon ist in 1,2 m Höhe über der Fahrbahn anzuordnen.

I.4.2.2. Anzahl der Messungen Es sind mindestens zwei Messungen durchzuführen.

I.4.2.3. Betriebszustand der Zugmaschine bei der Prüfung Zugmaschinenmotoren ohne Drehzahlregler werden mit einer Drehzahl betrieben, die drei Vierteln der vom Hersteller angegebenen Höchstleistungsdrehzahl entspricht. Die Messung der Motordrehzahl wird mit einem unabhängigen Gerät festgestellt, z.B. mit einem Rollenprüfstand und einem Tachometer. Motoren mit Drehzahlregler, die verhindern, daß der Motor die seiner Höchstleistung entsprechende Drehzahl überschreitet, werden auf die nach dem Drehzahlregler höchstzulässige Drehzahl gebracht. Vor Beginn der Messungen wird der Motor auf normale Betriebstemperatur gebracht.

I.4.2.4. Auswertung der Ergebnisse Im Prüfbericht sind alle Ablesungen der Lautstärke festzuhalten. Gegebenenfalls ist auch anzugeben, in welcher Weise die Motorleistung geschätzt worden ist. Ferner ist der Beladungszustand der Zugmaschine im Prüfbericht anzugeben. Die Meßergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zweier auf derselben Seite der Zugmaschine vorgenommener aufeinanderfolgender Messungen 2 dB (A) nicht übersteigt. Als Meßergebnis gilt der höchste Wert.

II.
AUSPUFFVORRICHTUNG (SCHALLDÄMPFER)

II.1. Ist die Zugmaschine mit Einrichtungen zur Verringerung des Auspuffgeräusches (Schalldämpfer) versehen, so sind die Vorschriften des Abschnitts II zu erfüllen. Wenn der Ansaugstutzen des Motors mit einem Luftfilter ausgerüstet ist, der notwendig ist, um die Einhaltung des zulässigen Geräuschpegels sicherzustellen, gilt dieser Filter als Bestandteil des Schalldämpfers, und die Vorschriften des Abschnitts II sind auch auf diesen Filter anzuwenden. Das Ende des Auspuffrohrs muß so angebracht sein, daß die Auspuffgase nicht in das Fahrerhaus eindringen können.

II.2. Eine schematische Darstellung der Auspuffvorrichtung befindet sich im Anhang zum Betriebserlaubnisbogen der Zugmaschine.

II.3. Der Schalldämpfer ist mit einer deutlich lesbaren und unverwischbaren Marken- und Typenbezeichnung zu versehen.

II.4. Beim Bau von Schalldämpfern dürfen absorbierende Faserstoffe nur verwendet werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

II.4.1. Absorbierende Faserstoffe dürfen nicht in gasdurchflossenen Räumen des Schalldämpfers angeordnet werden.

II.4.2. Durch geeignete Einrichtungen muß sichergestellt sein, daß die absorbierenden Faserstoffe während der gesamten Nutzungsdauer des Schalldämpfers in ihrer bestimmungsgemäßen Lage verbleiben.

II.4.3. Die absorbierenden Faserstoffe müssen bis zu einer Temperatur (Grad C) beständig sein, die mindestens 20 % über der höchsten Betriebstemperatur liegt, die an der Stelle des Schalldämpfers, an der sich die absorbierenden Faserstoffe befinden, auftreten kann.

Fußnote(n):

(1)

Bei Zugmaschinen mit Anhänger wird der Anhänger beim Überfahren der Linie BB’ nicht berücksichtigt.

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