ANHANG V RL 74/151/EWG

VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN

1. Die Vorrichtung für Schallzeichen muß mit dem EWG-Prüfzeichen versehen sein, das in der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist(1).

2.
Eigenschaften der in einer Zugmaschine eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen

2.1.
Akustische Prüfung

Die Prüfung der Eigenschaften einer in einer Zugmaschine eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für diesen Zugmaschinentyp wie folgt durchgeführt:
2.1.1.
Der Schalldruck der an der Zugmaschine angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor der auf einer freien Fläche mit einer möglichst glatten Oberfläche aufgestellten Zugmaschine bei abgestelltem Motor gemessen. Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 des Anhangs I der vorstehend unter Punkt 1 genannten Richtlinie entsprechen.
2.1.2.
Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt.
2.1.3.
Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt.
2.1.4.
Der Höchstwert des Geräuschpegels muß mindestens 93 dB(A) und höchstens 112 dB(A) betragen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12.

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