ANHANG V RL 74/151/EWG
VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN
1. Die Vorrichtung für Schallzeichen muß mit dem EWG-Prüfzeichen versehen sein, das in der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen vorgesehen ist(1).
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2.
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Eigenschaften der in einer Zugmaschine eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen
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2.1.
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Akustische Prüfung
Die Prüfung der Eigenschaften einer in einer Zugmaschine eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für diesen Zugmaschinentyp wie folgt durchgeführt:- 2.1.1.
- Der Schalldruck der an der Zugmaschine angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor der auf einer freien Fläche mit einer möglichst glatten Oberfläche aufgestellten Zugmaschine bei abgestelltem Motor gemessen. Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 des Anhangs I der vorstehend unter Punkt 1 genannten Richtlinie entsprechen.
- 2.1.2.
- Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt.
- 2.1.3.
- Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt.
- 2.1.4.
- Der Höchstwert des Geräuschpegels muß mindestens 93 dB(A) und höchstens 112 dB(A) betragen.
Fußnote(n):
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ABl. Nr. L 176 vom 10. 8. 1970, S. 12.
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