ANHANG IV RL 74/151/EWG
BELASTUNGSGEWICHTE
Muß eine Zugmaschine mit Belastungsgewichten versehen werden, damit sie den übrigen Vorschriften für die EG-Typgenehmigung entspricht, so müssen diese Belastungsgewichte vom Hersteller der Zugmaschine geliefert werden, für die Anbringung an der Zugmaschine geeignet sein und das Zeichen der Herstellerfirma der Zugmaschine sowie auf ± 5 % genau die Angabe ihrer Masse in Kilogramm tragen. Die vorderen Belastungsgewichte, die häufig abgenommen und aufgesetzt werden müssen, sind mit Handgriffen zu versehen, die einen Sicherheitsabstand von mindestens 25 mm aufweisen. Die Belastungsmassen müssen so aufgesetzt werden, daß sie sich (beispielsweise bei einem Umschlagen der Zugmaschine) nicht aus Versehen lösen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.