ANHANG III RL 74/151/EWG

BEHÄLTER FÜR FLÜSSIGEN KRAFTSTOFF

1. Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest hergestellt sein. Sie müssen den vom Hersteller vorgenommenen Prüfungen auf Dichtheit bei doppeltem relativem Betriebsdruck, mindestens jedoch bei einem Druck von 0,3 bar genügen. Auftretender Überdruck oder den Betriebsdruck übersteigender Druck muß sich durch geeignete Vorrichtungen (Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbsttätig ausgleichen. Be- und Entlüftungsöffnungen sind gegen Flammendurchschlag zu sichern. Kraftstoff darf durch den Behälterverschluß oder durch die zum Ausgleich von Überdruck bestimmten Vorrichtungen auch bei völlig umgestürztem Behälter nicht austreten; ein Austropfen ist zulässig.

2. Kraftstoffbehälter müssen so eingebaut sein, daß sie bei Stößen von vorn oder von hinten geschützt sind; in der Nähe des Kraftstoffbehälters dürfen keine vorspringenden Teile, scharfen Kanten usw. vorhanden sein. Die Kraftstoffzufuhrleitungen und der Einfüllstutzen müssen außerhalb des Fahrerhauses eingebaut sein.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.