Artikel 2 RL 74/152/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit oder der Ladepritschen verweigern, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen.
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