Artikel 3 RL 74/152/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit und der Ladepritschen verweigern oder verbieten, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen.

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