Artikel 4 RL 74/152/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen weder untersagen noch fordern, daß Zugmaschinen mit Ladepritschen ausgerüstet sind.

(2) Sie dürfen nicht verbieten, daß auf diesen Ladepritschen Güter befördert werden, deren Beförderung auf Anhängern, die in der Land- und Forstwirtschaft verwendet werden, zulässig ist; innerhalb der vom Hersteller vorgesehenen Grenzen genehmigen sie eine Höchstbelastung von wenigsten 80 % des Leergewichts der fahrbereiten Zugmaschine.

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