Artikel 5 RL 74/152/EWG

Änderungen, die notwendig sind, um die Bestimmungen des Anhangs dem technischen Fortschritt anzupassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern erlassen.

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