Artikel 3a RL 74/408/EWG

(1) Der Einbau nach der Seite gerichteter Sitze in Fahrzeuge der Klassen M1, N1, M2 (der Unterklassen III oder B) und M3 (der Unterklassen III oder B) ist untersagt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Krankenwagen und für die in Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Fahrzeuge.

(3) Absatz 1 gilt ferner nicht für Fahrzeuge der Klasse M3 (der Unterklassen III oder B) mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen, in denen im rückwärtigen Teil des Fahrzeugs nach der Seite gerichtete Sitze so gruppiert sind, dass sie einen integrierten Salon mit bis zu 10 Sitzen bilden. Derartige nach der Seite gerichtete Sitze sind zumindest mit einer Kopfstütze und einem Zweipunkt-Sicherheitsgurt mit Aufrollsystem ausgestattet, die gemäß der Richtlinie 77/541/EWG des Rates(1) typengenehmigt sind. Die Verankerungen für ihre Sicherheitsgurte entsprechen der Richtlinie 76/115/EWG des Rates(2).

Diese Ausnahme gilt für fünf Jahre ab dem 20. Oktober 2005 Sie kann verlängert werden, wenn verlässliche Unfallstatistiken verfügbar sind und die Rückhaltesysteme weiterentwickelt wurden.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(2)

ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/38/EG der Kommission (ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95).

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