Artikel 3 RL 74/408/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht aus Gründen, die sich auf die Widerstandsfähigkeit der Sitze oder ihrer Verankerungen beziehen, verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Sitzes aus Gründen, die sich auf die Widerstandsfähigkeit oder die Tauglichkeit für den Insassenschutz beziehen, verweigern, wenn diese die Vorschriften der einschlägigen Anhänge, je nachdem zu welcher Klasse das Fahrzeug gemäß Artikel 2 gehört, erfüllen.
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