Artikel 2 RL 74/408/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht aus Gründen, die sich auf die Widerstandsfähigkeit der Sitze oder ihrer Verankerungen beziehen, verweigern oder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Sitz nicht aus Gründen, die sich auf dessen Widerstandsfähigkeit und Tauglichkeit für den Insassenschutz beziehen, verweigern, wenn diese die Vorschriften des Anhangs II oder III (je nach Anwendbarkeit) bei Fahrzeugen der Klasse M, die mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, und die Vorschriften des Anhangs IV bei Fahrzeugen der Klasse M2 oder M3, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgestattet sind, oder bei Fahrzeugen der Klasse N erfüllen. Die Fahrzeugklassen sind in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt.

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