Artikel 1 RL 74/408/EWG
(1) Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und allen fahrbaren Maschinen.
Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 werden gemäß Anhang I Abschnitt 2 der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz(1) in Unterklassen unterteilt.
(2) Diese Richtlinie gilt nicht für nach hinten gerichtete Sitze.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.
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