Präambel RL 74/408/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Innenausstattung hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung.

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(2) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.

Die gemeinschaftlichen Vorschriften über die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze sind in der Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973(3) enthalten. Vorschriften über die Innenausstattung, die das Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstößen betreffen, sind in der Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974(4) enthalten. Weitere Vorschriften über die Innenausstattung, namentlich über die Kopfstützen, die Verankerung der Sicherheitsgurte und die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen werden später erlassen.

Es empfiehlt sich, im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 17 ( „Einheitliche Vorschriften für die Betriebserlaubnis von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung” (5) festgelegt hat. Diese Regelung ist dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung als Anhang beigefügt.

Die Angleichung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge impliziert, daß die Mitgliedstaaten die von jedem von ihnen auf Grund gemeinsamer Vorschriften durchgeführten Kontrollen gegenseitig anerkennen. Ein derartiges System setzt zum einwandfreien Funktionieren voraus, daß diese Vorschriften von allen Mitgliedstaaten von dem gleichen Zeitpunkt an angewendet werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. C 108 vom 10. 12. 1973, S. 75.

(2)

ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.

(3)

ABl. Nr. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 2.

(4)

ABl. Nr. L 165 vom 20. 6. 1974, S. 16.

(5)

Dokument der ECE Genf.

(E/ECE/324)rev. 1/Add. 16.
E/ECE/TRANS/505

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