ANHANG I RL 74/408/EWG
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EWG-TYPGENEHMIGUNG
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1.
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Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung
1.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug der Klasse M oder N in bezug auf die Sitze, deren Verankerungen und Kopfstützen und für ein Fahrzeug der Klasse M2 oder M3 in bezug auf die Verankerungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.
1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anlage 1 dieses Anhangs bei.
1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind zur Verfügung zu stellen:1.3.1. ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht und erforderlichenfalls ein relevantes Teil der Fahrzeugstruktur;
1.3.2. bei Fahrzeugen, die unter Anhang II oder III fallen, eine zusätzliche Garnitur Sitze des Typs, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, einschließlich ihrer Verankerungen;
1.3.3. bei Fahrzeugen der Klasse M1, der Klasse M2 mit einer Gesamtmasse von bis zu 3500 kg und der Klasse N1 mit Sitzen, die mit Kopfstützen ausgerüstet sind oder damit ausgerüstet werden können, neben den Anforderungen von 1.3.1 und 1.3.2:1.3.3.1. im Fall von abnehmbaren Kopfstützen: eine zusätzliche Garnitur von Sitzen mit Kopfstützen des Typs, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, zusammen mit ihren Verankerungen;
1.3.3.2. im Fall von separaten Kopfstützen: eine zusätzliche Garnitur von Sitzen des Typs, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, mit ihren Verankerungen, ein zusätzlicher Satz der entsprechenden Kopfstützen und des Teils der Fahrzeugstruktur, auf dem die Kopfstütze angebracht ist, oder eine vollständige Fahrzeugstruktur.
1.3.3.1. im Fall von abnehmbaren Kopfstützen: eine zusätzliche Garnitur von Sitzen mit Kopfstützen des Typs, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, zusammen mit ihren Verankerungen;
1.3.3.2. im Fall von separaten Kopfstützen: eine zusätzliche Garnitur von Sitzen des Typs, mit denen das Fahrzeug ausgerüstet ist, mit ihren Verankerungen, ein zusätzlicher Satz der entsprechenden Kopfstützen und des Teils der Fahrzeugstruktur, auf dem die Kopfstütze angebracht ist, oder eine vollständige Fahrzeugstruktur.
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2.
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Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Sitz
2.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Bauteil-Typgenehmigung für einen Sitztyp gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.
2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anlage 3 dieses Anhangs bei.
2.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst sind zur Verfügung zu stellen:2.3.1. drei Prüfstücke des zu genehmigenden Sitztyps. Jeder Sitz ist klar und unauslöschbar mit dem Handelsnamen oder Handelszeichen des Herstellers und der Typbezeichnung zu kennzeichnen.
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3.
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Erteilung der EWG-Typgenehmigung
3.1. Sind die entsprechenden Vorschriften erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
3.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens liegt bei:3.2.1. in Anlage 2 für die in Nummer 1 erwähnten Anwendungen;
3.2.2. in Anlage 4 für die in Nummer 2 erwähnten Anwendungen.
3.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp oder Sitztyp wird gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG eine Typgenehmigungsnummer zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.
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4.
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Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen
4.1. Bei Änderungen der gemäß dieser Richtlinie erteilten Typgenehmigungen gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.
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5.
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Übereinstimmungen der Produktion
5.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion werden generell entsprechend den Vorschriften von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG getroffen.
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6.
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Aufschriften
6.1. An jedem Sitz, der einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ als selbständige technische Einheit entspricht, ist das EWG-Typgenehmigungszeichen anzubringen.
6.2. Dieses Zeichen besteht aus:6.2.1. einem Rechteck, in dessen Inneren sich der Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennzahl oder dem Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, befindet, der die Typgenehmigung erteilt hat:- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
6.2.2. in der Nähe des Rechtecks die „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 74/408/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EWG-Typgenehmigung angeben. Bei dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;
6.2.3. oberhalb des Rechtecks zusätzlich das Symbol „D” , mit dem angezeigt wird, daß die dynamische(n) Prüfung(en) gemäß Anlage 1 des Anhangs III für die Genehmigung des Sitzes durchgeführt wurde(n).
- 1
- für Deutschland
- 2
- für Frankreich
- 3
- für Italien
- 4
- für die Niederlande
- 5
- für Schweden
- 6
- für Belgien
- 7
- für Ungarn
- 8
- für die Tschechische Republik
- 9
- für Spanien
- 11
- für das Vereinigte Königreich
- 12
- für Österreich
- 13
- für Luxemburg
- 17
- für Finnland
- 18
- für Dänemark
- 19
- für Rumänien
- 20
- für Polen
- 21
- für Portugal
- 23
- für Griechenland
- 25
- für Kroatien
- 26
- für Slowenien
- 27
- für die Slowakei
- 29
- für Estland
- 32
- für Lettland
- 34
- für Bulgarien
- 36
- für Litauen
- CY
- für Zypern
- IRL
- für Irland
- MT
- für Malta
6.3. Das EWG-Typgenehmigungszeichen ist auf dem Sitz oder den Sitzen deutlich lesbar und dauerhaft anzubringen.
6.4. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungszeichens ist in Anlage 5 enthalten.
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