ANHANG IV RL 74/408/EWG

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGE, DIE NICHT UNTER DIE ANHÄNGE II UND III FALLEN

1.
Allgemeines

1.1. Die Vorschriften dieses Anhangs gelten für Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 sowie für Fahrzeuge der Klassen M2 und M3, die nicht unter Anhang III fallen. Mit Ausnahme der Bestimmungen in Nummer 2.5 gelten diese Vorschriften auch für nach der Seite gerichtete Sitze in allen Fahrzeugklassen.

2.
Allgemeine Vorschriften

2.1. Sitze und Sitzbänke müssen im Fahrzeug fest verankert sein.

2.2. Verstellbare Sitze und Sitzbänke müssen in allen vorgesehenen Stellungen verriegelbar sein.

2.3. Einstellbare Rücklehnen müssen in allen vorgesehenen Stellungen verriegelbar sein.

2.4. Alle nach vorn klappbaren Sitze oder Sitze mit umklappbaren Rückenlehnen müssen in der Normalstellung selbsttätig einrasten. Diese Anforderung gilt nicht für Sitze, mit denen Rollstuhl-Stellplätze von Fahrzeugen der Unterklassen I, II oder A innerhalb der Klassen M2 oder M3 ausgestattet sind.

2.5. In allen Fahrzeugen der Klasse M2 mit einer Höchstmasse von 3500 kg und in Fahrzeugen der Klasse N1 müssen an den äußeren Vordersitzen Kopfstützen angebracht werden. Die in diesen Fahrzeugen eingebauten Kopfstützen müssen die Vorschriften von Anhang II der Richtlinie 78/932/EWG erfüllen.

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