Anlage 6 RL 74/408/EWG
Technische Merkmale der Energieaufnahme am rückwärtigen Teil der Rückenlehnen für Fahrzeuge der Klassen M<sub>2</sub> und M<sub>3</sub>
1. Die Bestandteile des rückwärtigen Teils der nach 2.21 dieses Anhangs im Bezugsbereich liegenden Rückenlehnen sind auf Antrag des Herstellers gemäß den Vorschriften von Anhang III der Richtlinie 74/60/EWG über die Energieaufnahme zu prüfen. Zu diesem Zweck sind alle eingebauten Zubehörteile in sämtlichen Benutzungsstellungen zu prüfen, mit Ausnahme von Tischen, die während der Prüfung weggeklappt sind.
2. Auf diese Prüfung ist im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen für den Sitz hinzuweisen (Anlage 4 des Anhangs I). Eine Zeichnung mit dem Bereich des rückwärtigen Teils der Rückenlehne, die bei der Prüfung für die Energieaufnahme geprüft wird, ist beizufügen.
3. Diese Prüfung kann für andere Teile eines Fahrzeugs als einen Sitz angewandt werden (3.5.3 der Anlage 1).
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