Anlage 5 RL 74/408/EWG
Vorschriften und Verfahren für die statische Prüfung
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1.
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Vorschriften
1.1. Aufgrund der Vorschriften für die nach dieser Anlage zu prüfenden Sitze soll festgestellt werden:1.1.1. ob die Benutzer der Sitze angemessen von den Sitzen vor ihnen zurückgehalten werden,
1.1.2. ob die Benutzer der Sitze nicht ernsthaft verletzt werden, und
1.1.3. ob der Sitz und die Sitzbefestigungen widerstandsfähig genug sind.
1.2. Die Vorschriften von 1.1.1 gelten als erfüllt, wenn die maximale Verlagerung des zentralen Aufbringungspunkts jeder der in 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte, gemessen auf der horizontalen Ebene und der Längsmittelebene des jeweiligen Sitzplatzes, nicht mehr als 400 mm beträgt.
1.3. Die Vorschriften von 1.1.2 gelten als erfüllt, wenn folgende technische Merkmale eingehalten werden:1.3.1. Die maximale Verlagerung des zentralen Aufbringungspunkts jeder der in 2.2.1 vorgeschriebenen Kräfte beträgt, nach 1.2 gemessen, nicht weniger als 100 mm.
1.3.2. Die maximale Verlagerung des zentralen Aufbringungspunkts jeder der in 2.2.2 vorgeschriebenen Kräfte beträgt, nach 1.2 gemessen, nicht weniger als 50 mm.
1.3.3. Alle Befestigungsbeschläge, die Teile der Rückenlehne bilden, oder Zubehörteile hierfür sind so beschaffen, daß ein Insasse während des Aufschlags nicht verletzt werden kann. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn jeder von einer Kugel mit einem Durchmesser von 165 mm berührbare Teil einen Krümmungsradius von mindestens 5 mm aufweist.
1.3.4. Wenn irgendein Teil der oben erwähnten Beschläge und Zubehörteile aus einem Wirkstoff mit einer Härte von weniger als 50 Shore A auf einem starren Träger besteht, gelten die Vorschriften nach 1.3.3 nur für den starren Träger.
1.3.5. Teile der Rückenlehne wie Einstelleinrichtungen für den Sitz und Zubehörteile unterliegen nicht den Vorschriften von 1.3.3, wenn sie in der Ruhestellung unterhalb einer horizontalen Ebene von 400 mm über der Bezugsebene liegen, selbst wenn der Insasse hiermit in Berührung kommen kann.
1.4. Die Vorschriften von 1.1.3 gelten als erfüllt, wenn:1.4.1. kein Teil des Sitzes, der Sitzbefestigungen oder der Zubehörteile sich während der Prüfung vollständig löst;
1.4.2. der Sitz in seiner Stellung bleibt, selbst wenn sich eine oder mehrere Verankerungen teilweise lösen, und alle Verriegelungssysteme während der gesamten Dauer der Prüfung verriegelt bleiben;
1.4.3. kein tragendes Teil des Sitzes oder der Zubehörteile nach der Prüfung Brüche oder scharfe bzw. spitze Kanten und Ecken aufweist, die Körperverletzungen verursachen können.
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2.
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Statische Prüfungen
2.1. Prüfeinrichtung2.1.1. Diese besteht aus zylindrischen Körpern mit einem Krümmungsradius von 82 mm ± 3 mm und einer Breite:2.1.1.1. die im oberen Teil mindestens der Breite der Rückenlehne jeder Sitzstellung des zu prüfenden Sitzes entspricht,
2.1.1.2. 320 mm (- 0 + 10 mm) beträgt, wie in Abbildung 1 dieser Anlage gezeigt.
2.1.2. Die auf den Sitzteilen aufliegende Oberfläche muß aus einem Werkstoff mit einer Härte von mindestens 80 Shore A bestehen.
2.1.3. Jeder zylindrische Körper ist mit mindestens einem Kraftmeßwertaufnehmer auszustatten, der in der Lage ist, die Kräfte zu messen, die in der in 2.2.1.1 beschriebenen Richtung aufgebracht werden.
2.1.1.1. die im oberen Teil mindestens der Breite der Rückenlehne jeder Sitzstellung des zu prüfenden Sitzes entspricht,
2.1.1.2. 320 mm (- 0 + 10 mm) beträgt, wie in Abbildung 1 dieser Anlage gezeigt.
2.2. Prüfverfahren2.2.1. Es ist eine Prüfkraft von 1000 H1 50 N unter Verwendung einer Einrichtung gemäß 2.1 auf den hinteren Teil des Sitzes aufzubringen, der jeder Sitzstellung eines Sitzes entspricht.2.2.1.1. Die Richtung der Kraftaufbringung muß auf der vertikalen Mittelebene des betreffenden Sitzplatzes liegen; sie ist horizontal von hinten in Richtung auf den vorderen Teil des Sitzes aufzubringen.
2.2.1.2. Diese Richtung liegt auf der Höhe H1, die zwischen 0,70 und 0,80 m und über der Bezugsebene liegt. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.
2.2.2. Eine Prüfkraft von 2000 H2 100 N ist mit einer Einrichtung gemäß 2.1 gleichzeitig auf den rückwärtigen Teil des Sitzes, der jeder Sitzstellung des Sitzes entspricht, auf der gleichen vertikalen Ebene und in der gleichen Richtung in einer Höhe aufzubringen, die zwischen 0,45 m und 0,55 m über der Bezugsebene liegt. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.
2.2.3. Während der Aufbringung der Kräfte gemäß 2.2.1 und 2.2.2 müssen die Prüfkörper so weit wie möglich mit dem rückwärtigen Teil des Sitzes in Berührung bleiben. Sie müssen auf einer horizontalen Ebene drehbar sein.
2.2.4. Besteht ein Sitz aus mehreren Sitzplätzen, sind die jedem Sitzplatz entsprechenden Kräfte gleichzeitig aufzubringen, und es müssen so viele untere und obere Prüfkörper wie Sitzplätze vorhanden sein.
2.2.5. Die Ausgangsstellung jedes Sitzplatzes für jeden Prüfkörper ist dadurch zu bestimmen, daß die Prüfeinrichtungen mit dem Sitz mit einer Kraft von mindestens 20 N in Berührung gebracht werden.
2.2.6. Die in 2.2.1 und 2.2.2 angegebenen Kräfte sind so rasch wie möglich aufzubringen und ungeachtet der Verformung für mindestens 0,2 Sekunden auf dem angegebenen Wert aufrechtzuerhalten.
2.2.7. Wurde die Prüfung mit einer Kraft oder mit mehreren Kräften durchgeführt, wobei jedoch nicht alle Kräfte über den in 2.2.1 oder 2.2.2 angegebenen lagen, und entspricht der Sitz den Vorschriften, gilt die Prüfung als erfüllt.
2.2.1.1. Die Richtung der Kraftaufbringung muß auf der vertikalen Mittelebene des betreffenden Sitzplatzes liegen; sie ist horizontal von hinten in Richtung auf den vorderen Teil des Sitzes aufzubringen.
2.2.1.2. Diese Richtung liegt auf der Höhe H1, die zwischen 0,70 und 0,80 m und über der Bezugsebene liegt. Die genaue Höhe ist vom Hersteller festzulegen.
Abbildung 1
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