Anlage 4 RL 74/408/EWG

Bestimmung der Akzeptanzkriterien

1.
Akzeptanzkriterium für die Kopfbewegung (HAC)

1.1. Dieses Akzeptanzkriterium (HAC) wird auf der Grundlage der resultierenden triaxialen Beschleunigung, gemessen nach 2.2.1 der Anlage 3, mit folgender Formel berechnet: HACt2 t11t2 t1t1t2 γrdt2,5 wobei t1und t2Zeitwerte während der Prüfung sind, hierbei ist HAC der Höchstwert für den Zeitraum t1, t2. Die Werte von t1und t2werden in Sekunden ausgedrückt.

2.
Akzeptanzkriterium für die Brustkorbbelastung (ThAC)

2.1. Dieses Kriterium wird durch den absoluten Wert der resultierenden Beschleunigung bestimmt, ausgedrückt in g und gemessen gemäß 2.2.2 der Anlage 3 und durch die Beschleunigungsdauer, die in ms ausgedrückt wird.

3.
Akzeptanzkriterium für die Oberschenkelbelastung (FAC)

Dieses Kriterium wird durch die in kN wiedergegebene Kompressionsbelastung bestimmt, die axial auf jeden Oberschenkel der Prüfpuppe aufgebracht und gemäß 2.2.3 der Anlage 3 gemessen wird, und durch die Dauer der Kompressionsbelastung, die in ms ausgedrückt wird.

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