Anlage 4 RL 74/408/EWG
Bestimmung der Akzeptanzkriterien
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1.
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Akzeptanzkriterium für die Kopfbewegung (HAC)
1.1. Dieses Akzeptanzkriterium (HAC) wird auf der Grundlage der resultierenden triaxialen Beschleunigung, gemessen nach 2.2.1 der Anlage 3, mit folgender Formel berechnet: HACt2 t1 1 t2 t1 t1 t2 γr dt2,5 wobei t1und t2Zeitwerte während der Prüfung sind, hierbei ist HAC der Höchstwert für den Zeitraum t1, t2. Die Werte von t1und t2werden in Sekunden ausgedrückt.
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2.
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Akzeptanzkriterium für die Brustkorbbelastung (ThAC)
2.1. Dieses Kriterium wird durch den absoluten Wert der resultierenden Beschleunigung bestimmt, ausgedrückt in g und gemessen gemäß 2.2.2 der Anlage 3 und durch die Beschleunigungsdauer, die in ms ausgedrückt wird.
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3.
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Akzeptanzkriterium für die Oberschenkelbelastung (FAC)
Dieses Kriterium wird durch die in kN wiedergegebene Kompressionsbelastung bestimmt, die axial auf jeden Oberschenkel der Prüfpuppe aufgebracht und gemäß 2.2.3 der Anlage 3 gemessen wird, und durch die Dauer der Kompressionsbelastung, die in ms ausgedrückt wird.© Europäische Union 1998-2021
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