Artikel 1 RL 74/409/EWG

(1) Im Sinne dieser Richtlinie ist „Honig” ein Lebensmittel, das von Honigbienen aus Blütennektar oder aus von lebenden Pflanzenteilen stammenden oder sich auf diesen befindlichen Sekreten gewisser Insektenarten erzeugt wird, indem sie dieselben aussaugen, mit eigenen spezifischen Stoffen verbinden und umwandeln und in den Waben des Bienenstockes aufspeichern und reifen lassen. Es kann flüssig, dickflüssig oder kristallin sein.

(2) Die hauptsächlichen Honigarten sind:

a)
nach Herkunft:

    Blütenhonig:

    der hauptsächlich aus Nektariensäften von Blüten stammende Honig;

    Honigtauhonig:

    der hauptsächlich aus Sekreten lebender Pflanzenteile oder sich auf solchen befindlichen Sekreten stammende Honig; seine Farbe reicht von hell- oder grünlichbraun bis zu einem fast schwarzen Ton;

b)
nach der Art der Gewinnung:

    Wabenhonig oder Scheibenhonig:

    der von den Bienen in den gedeckelten, brutfreien Zellen von diesen selbst frisch gebauter Waben aufgespeicherte Honig, der in ganzen oder geteilten Waben gehandelt wird;

    Honig mit Wabenteilen:

    Honig, der ein oder mehrere Stücke Wabenhonig enthält;

    Tropfhonig:

    der durch Austropfen der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnene Honig;

    Schleuderhonig:

    der durch Schleudern der entdeckelten, brutfreien Waben gewonnene Honig;

    Preßhonig:

    der durch Pressen der brutfreien Waben ohne Erwärmen oder mit gelindem Erwärmen gewonnene Honig.

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