Präambel RL 74/409/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten definieren den Begriff Honig, bestimmen, welches seine verschiedenen Arten sind, und legen die Merkmale fest, denen er entsprechen muß, sowie ferner die Kennzeichnungsvermerke auf den Behältnissen oder Etiketten.

Die gegenwärtig zwischen diesen Vorschriften bestehenden Unterschiede behindern den freien Warenverkehr mit dem genannten Erzeugnis und können ungleiche Wettbewerbsbedingungen schaffen.

Es ist daher notwendig, auf Gemeinschaftsebene den Begriff Honig zu definieren, die verschiedenen Arten zu benennen, die unter entsprechenden Bezeichnungen in den Verkehr gebracht werden können, die allgemeinen und spezifischen Merkmale der Zusammensetzung festzulegen und die hauptsächlichen Kennzeichnungsvermerke zu bestimmen.

Die Bestimmung der Art und Weise der Probenahme sowie der Analysemethoden zum Nachweis der Zusammensetzung und der Merkmale von Honig sind technische Durchführungsmaßnahmen; es ist daher zweckmäßig, ihren Erlaß der Kommission zu übertragen, um das Verfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Zuständigkeiten für die Durchführung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften überträgt, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen des durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates(1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird.

Artikel 3 dieser Richtlinie beinhaltet das Verbot, das Wort „Honig” für nicht der Definition des Artikels 1 Absatz 1 entsprechende Erzeugnisse zu verwenden; die unmittelbare Anwendung dieses Verbots würde jedoch Störungen auf den Märkten hervorrufen, wo die Bezeichnungen Kunsthonig und durch die früheren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zugelassen sind, um ein anderes Erzeugnis als Honig zu kennzeichnen; es ist deshalb eine angemessene Übergangsfrist vonnöten, um die notwendigen Anpassungen zu ermöglichen.

Bis zu einer allgemeinen Gemeinschaftsregelung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln sollten vorübergehend verschiedene Bestimmungen der Mitgliedstaaten beibehalten werden.

Gegenwärtig wird auf den Märkten einiger Mitgliedstaaten Honig mit unterschiedlichen analytischen Merkmalen angeboten. Es dürfte deshalb schwierig sein, auf diese sämtliche im Anhang zu dieser Richtlinie festgesetzten Kriterien anzuwenden. Eine gründlichere Untersuchung müßte jedoch eine Überprüfung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglichen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9.

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