Artikel 3 RL 74/409/EWG
(1) Die Bezeichnung „Honig” ist dem in Artikel 1 Absatz 1 definierten Erzeugnis vorbehalten und ist beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 zur Bezeichnung dieses Erzeugnisses zu verwenden.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen sind den dort definierten Erzeugnissen vorbehalten.
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