Artikel 4 RL 74/409/EWG

Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann in Dänemark noch die Bezeichnung und in Deutschland die Bezeichnung Kunsthonig während eines Zeitraums von 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie verwendet werden, um ein anderes Erzeugnis als Honig gemäß den zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie für dieses Erzeugnis geltenden einzelstaatlichen Vorschriften zu kennzeichnen.

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