Artikel 6 RL 74/409/EWG

(1) Honig muß beim gewerbsmäßigen Inverkehrbringen den im Anhang aufgeführten Merkmalen hinsichtlich seiner Zusammensetzung entsprechen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch abweichend von Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des genannten Anhangs für ihr Gebiet folgendes zulassen:

a)
den Handel mit Heidehonig mit einem Wassergehalt von höchstens 25 %, sofern dieser Gehalt die Folge der natürlichen Erzeugungsbedingungen ist,
b)
den Handel mit „Backhonig” oder „Industriehonig” mit einem Wassergehalt von höchstens 25 %, sofern dieser Gehalt die Folge der natürlichen Erzeugungsbedingungen ist.

(2) Im übrigen

a)
muß der Honig nach Möglichkeit frei von organischen und anorganischen Fremdstoffen wie Schimmel, Insekten und Insektenteilen, Brut und Sandkörnern sein, wenn er als solcher gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht wird oder in einem beliebigen, für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnis verwendet wird;
b)
darf der Honig nicht

i)
einen fremden Geschmack oder Geruch aufweisen;
ii)
in Gärung oder Schäumen übergegangen sein;
iii)
so stark erhitzt worden sein, daß seine natürlichen Enzyme zerstört oder stark geschwächt sind;
iv)
einen künstlich veränderten Säuregrad besitzen;

c)
darf der Honig keinesfalls irgendwelche Stoffe in einer solchen Menge enthalten, daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen können.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf unter der Bezeichnung „Backhonig” oder „Industriehonig” jedoch ein Honig gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, der zwar genußtauglich ist, aber

a)
nicht den in Absatz 2 Buchstabe b) Ziffern i, ii und iii genannten Anforderungen entspricht oder
b)
einen Diastaseindex oder einen Gehalt an Hydroxymethylfurfurol aufweist, die nicht den im Anhang genannten Merkmalen entsprechen.

In dem unter Buchstabe b) genannten Fall kann ein Mitgliedstaat jedoch auf diese obligatorische Bezeichnung verzichten und die Bezeichnung „Honig” zulassen. Der Rat entscheidet auf Vorschlag der Kommission binnen 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie über Bestimmungen zur Einführung von identischen Vorschriften für die gesamte Gemeinschaft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.