Artikel 7 RL 74/409/EWG
(1) Für die Verpackungen, Behältnisse und Etikette von Honig sind nur die nachstehend aufgeführten Angaben vorgeschrieben, die gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein müssen:
- a)
- Die Bezeichnung „Honig” oder eine der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bezeichnungen; jedoch müssen „Wabenhonig” oder „Scheibenhonig” und „Honig mit Wabenteilen” als solche gekennzeichnet werden; in den in Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Fällen lautet die Bezeichnung „Backhonig” oder „Industriehonig” ;
- b)
- das in g oder kg ausgedrückte Nettogewicht;
- c)
- der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des Erzeugers, des Verpackers oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.
(2) Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet die Bezeichnung „Honigtauhonig” verbindlich für solchen Honig vorschreiben, der überwiegend aus Honigtauhonig besteht, der dessen organoleptische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist und nicht mit einer Angabe über die Herkunft aus bestimmten Pflanzen wie z. B. „Tannenhonig” versehen ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehalten, welche die Angabe des Ursprungslandes fordern; diese Angabe darf jedoch nicht mehr für aus der Gemeinschaft stammenden Honig gefordert werden.
(4) Die in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Bezeichnung „Honig” oder eine der in Artikel 1 Absatz 2 enthaltenen Bezeichnungen dürfen unter anderem ergänzt werden
- a)
- durch eine Angabe betreffend die Herkunft aus bestimmten Blüten oder Pflanzen, wenn das Erzeugnis überwiegend der angegebenen Herkunft entstammt und wenn es deren organoleptische, physikalisch-chemische und mikroskopische Merkmale aufweist;
- b)
- durch einen regionalen, territorialen oder topographischen Namen, wenn das Erzeugnis insgesamt der angegebenen Herkunft entstammt.
(5) Befindet sich Honig in Verpackungen oder in Behältnissen mit einem Nettoinhalt von mindestens 10 kg und wird er nicht im Einzelhandel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht, so brauchen die in Absatz 1 Buchstaben b) und c) genannten Angaben nur auf den Begleitpapieren vermerkt zu sein.
(6) Die Mitgliedstaaten sehen davon ab, die Art und Weise, in der die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben anzubringen sind, näher zu regeln, als dies in Absatz 1 vorgesehen ist. Die Mitgliedstaaten können jedoch in ihrem Gebiet den Verkehr mit Honig untersagen, wenn die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a) nicht in der oder den Landessprachen auf einer der Flächen seiner Verpackung oder seines Behältnisses angebracht sind.
(7) Bis zum Ende der Übergangszeit, in der die Verwendung der in Anhang II der Richtlinie 71/354/EWG des Rates vom 18. Oktober 1971 über die Einheiten im Meßwesen(1) enthaltenen Maßeinheiten des britischen Maßsystems in der Gemeinschaft zulässig ist, können die Mitgliedstaaten vorschreiben, daß das Gewicht auch in den Maßeinheiten des britischen Maßsystems angegeben wird.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten unbeschadet der von der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung künftig erlassenen Bestimmungen.
Fußnote(n):
- (1)
ABI. Nr. L 243 vom 29. 10. 1971, S. 29.
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