Artikel 4 RL 74/483/EWG

Der Mitgliedstaat, der die Betriebserlaubnis erteilt hat, trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit er von jeder Änderung eines der in Anhang I 2.2 genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird.

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber, ob der geänderte Typ erneut geprüft und über ihn ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß. Die Änderung wird nicht genehmigt, wenn die Prüfung ergibt, daß die Vorschriften der Richtlinie nicht eingehalten worden sind.

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